Wer in irgendeiner Form international tätig ist, ist mit Sicherheit bereits über den Begriff der Betriebsstätte gestoßen. Immerhin ist er eine der wichtigsten Normen des internationalen Steuerrechts. Und dennoch: eine allgemeine Definition, was eine Betriebsstätte ist, gibt es nicht.
Im vorangegangen Beitrag der Serie Betriebsstätte haben wir uns die allgemeinen Eckpfeiler angesehen.
Doch was versteht man unter Verfügungsmacht über feste Geschäftseinrichtung(en)?
Hat ein Unternehmen das exklusive Recht, eine bestimmte Einrichtung zu nutzen, die der Ausübung der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient, steht diese Einrichtung zweifelsfrei dem Unternehmen zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen berechtigt ist, eine bestimmte Einrichtung, die einem anderen Unternehmen gehört oder von mehreren Unternehmen genutzt wird, ebenfalls zu nutzen, und dort ihre geschäftlichen Aktivitäten auf regelmäßiger Basis während eines längeren Zeitraumes ausübt. Das gilt nur dann NICHT, wenn die Präsenz des Unternehmers so unregelmäßig oder so untergeordnet ist, sodass nicht von einer Geschäftseinrichtung des Unternehmens ausgegangen werden kann. Ist ein Unternehmen nicht berechtigt, an einer Einrichtung anwesend zu sein und diese Einrichtung tatsächlich auch nicht nutzt, so steht die Einrichtung zweifelfrei nicht dem Unternehmen zur Verfügung. Das Entscheidende ist die effektive Verfügungsmacht, das Ausmaß der Anwesenheit und die Art der dort ausgeübten Tätigkeit. Daher liegt keine Betriebsstätte vor, wenn regelmäßige, aber kurzfristige Besuche von Mitarbeitern der Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft stattfinden. Es kann eine Anlage/Einrichtung, die einem Lieferanten oder Lohnfertiger zuzuordnen, nicht als dem Unternehmen (z.B. Kunden) zur Verfügung stehend angesehen werden, das die dort produzierten Güter für seine unternehmerischen Zwecke nutzt. Es ist zu beachten, dass selbst dann, wenn eine Einrichtung eine Geschäftseinrichtung ist, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, diese Einrichtung nicht als Betriebsstätte gilt, wenn die dort ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten in den Anwendungsbereich des Art 5 Abs 4 OECD-Musterabkommen – Hilfebetriebsstätten – fallen.
Beispiel: Lagerhaus als Betriebsstätte?
DE GmbH betreibt ein Lagerhaus und ist ein von der AT GmbH völlig unabhängiges Unternehmen. Die DE-GmbH übt ihre eigene Geschäftstätigkeit (Lagerhaltung) aus und nicht jene der AT GmbH. Das Zolllager steht der DE-GMBH zur Verfügung und nicht AT GmbH. Die AT GmbH hat mit der DE GmbH einen fremdüblichen Vertrag vereinbart, dass die DE GmbH bestimmte Aufgaben iZm der Lagerung und der Auslieferung ihrer Waren übernimmt. AT GmbH hat selbst Verfügungsmacht über den separaten Lagerplatz, um Inventurarbeiten und dergleichen durchzuführen. Dies begründet keine Betriebsstätte der AT GmbH. Wenn doch, würde die Ausnahmebestimmung des Art 5 Abs 4 lit a oder b OECD-Musterabkommen anwendbar sein. Denn feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benützt werden, gelten nicht als Betriebsstätte. Außerdem handelt es sich hier um eine Hilfsbetriebsstätte; eine kurzfristige Präsenz (2 Tage pro Monat) von Mitarbeitern der AT GmbH; begründet keine Betriebsstätte.
Wenn jedoch ein Mitarbeiter der AT2 GmbH im Lagerhaus der DE GmbH regelmäßig von längerer Dauer (zB 15 Monate) (dauerhaft) zutrittsberechtigt ist, auch tatsächlich anwesend ist und dort Tätigkeiten, die als Haupttätigkeiten einzustufen sind, ausführt, dann entsteht eine Betriebsstätte der AT2 GmbH, durch Dienstleistung.