Reverse Charge Systeme werden auch in manchen Drittländern angewandt

Das 1×1 der BWL: DBA & Reverse Charge

Meist gibt es zu diesen Themen komplexe Fragestellungen. Daher empfiehlt es sich immer den Individualfall im persönlichen Beratungsgespräch durchzugehen.

Unser Blogartikel soll einen ersten Überblick und eine kurze Erklärung zu den genannten Begriffen geben.

Ansässigkeit

Dieser Begriff gehört zum Doppelbesteuerungsabkommen. Ansässigkeit besteht in jenem Staat, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Lebensmittelpunkt heißt, dort wo die Familie lebt oder dort wo man in einem Vereinen aktiv ist. Hingegen ist ein Wohnsitz  jede Wohnmöglichkeit, die man jederzeit nutzen kann:

  • eine eigene Wohnung
  • ein Zimmer zur Untermiete (AirBnB, Wohnheim, usw.)
  • ein Hotelzimmer zur Dauermiete

DBA = Doppelbesteuerungsabkommen

Das Besteuerungsrecht beanspruchen der Heimatstaat sowie der Tätigkeitsstaat die Einkünfte welche im Ausland erzielt werden. Das wäre dann eine Doppelbesteuerung.

Um diese zu vermeiden hat Österreich mit über 80 Staaten das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Verträge zwischen zwei Staaten. Sie regeln unter welchen Voraussetzungen ein Staat die Einkünfte von Personen und Unternehmen besteuern darf.

Eine Liste aller Staaten, welche ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich haben, finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/oesterreichische-doppelbesteuerungsabkommen.html

Jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein eigener Staatsvertrag. Deshalb sind nicht alle DBA gleich und können abweichen. Im Einzelfall ist daher immer das DBA des jeweiligen Staates heranzuziehen.

Die Betriebsstätte

Die von Österreich abgeschlossenen DBA orientieren am OECD-Musterabkommen. Darin ist geregelt wie der Aktivitätsstaat unternehmerische Einkünfte dann besteuert, wenn dort für eben die Aktivität eine Betriebsstätte besteht.

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Ein Staat darf Unternehmensgewinne nur dann besteuern, wenn es diesem Staat eine Betriebsstätte gibt. Der Betriebsstättenstaat darf dann auch nur den Betriebsstättengewinn besteuern.

Beispiele für eine Betriebsstätte:

  • Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich eine (Vertreter-)Betriebsstätte hat, muss den durch den Vertreter erwirtschafteten Gewinn (Betriebsstättengewinn) in Österreich versteuern.
  • Ein österreichisches Unternehmen, das im Ausland eine (Vertreter-)Betriebsstätte hat, muss den Betriebsstättengewinn im Ausland versteuern.

Danke OECD-Musterabkommen gibt es Tatbeständen für eine Betriebsstätte:

  • Besteht eine Verfügungsmacht über feste Geschäftseinrichtung(en)?
  • Wird eine Geschäftstätigkeit ausgeübt?
  • Werden Vertragsabschlüsse „im Namen des Unternehmens“ getätigt?
  • Werden wiederkehrende Leistungen?

Reverse Charge System

Reverse Charge bedeutet die „Umkehr der Steuerschuld“.

Normalerweise schuldet der Leistungserbringer* die Umsatzsteuer.

Im Fall von Reverse Charge jedoch geht die Umsatzsteuerschuld auf den Kunden  über. Dieser muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Entsprechend kann auch die Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings nur sofern der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wo grenzüberschreitende Dienstleistungen besteuert werden hängt bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen davon ab,  ob auch der Kunde  Unternehmer ist.

  • Leistung an einen Unternehmer : Wird eine Dienstleistung an einen Unternehmererbracht, dann ist der Leistungsort dort, wo der Kunde das Unternehmen betreibt oder wo sich die Betriebsstätte befindet. Es wird in seinem Land besteuert (Empfängerort = Besteuerungsort).
  • Leistung an einen Nichtunternehmer: Wird eine Dienstleistung an einen Privaten erbracht, wird sie an dem Ort ausgeführt, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen  betreibt bzw. an dem die Betriebsstätte gelegen ist (Unternehmerort = Besteuerungsort).

Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen von Reverse Charge, die bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, müssen Sie dies beachten:

  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die den Leistungsempfänger
  • Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und seiner Kunden
  • Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichten wir hier auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.

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