Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für die Tätigkeit des Unternehmers keine Vergütung im Sinne eines Gehalts abziehen. Der Unternehmerlohn scheint daher nicht in der Buchhaltung auf. Die Leistung des Unternehmers muss sich aus dem Unternehmensgewinn finanzieren.
Bei der Preiskalkulation muss die Vergütung der Arbeitsleistung dennoch mitkalkuliert werden, da diese ein Kostenbestandteil ist. In der Kostenrechnung wird das als kalkulatorischer Unternehmerlohn bezeichnet.
Wie hoch sollte dieser kalkulatorische Unternehmerlohn sein?
Zumindest so hoch, wie die Kompensation für einen Mitarbeiter mit derselben Qualifikation und Arbeitsleistung.