Immer wieder diskutiert – die Erbschaftssteuer

Wir werfen, angespornt durch das erneuerte Erbrecht (dazu ein anderes Mal mehr), einen kurzen Blick zurück auf die Erbschaftssteuer und erklären Themen wie Schenkung, Grunderwerbssteuer und Anzeigepflicht genauer.

Seit dem 01. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.

Stattdessen:

  • unterliegen Grundstücke auch bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung) der Grunderwerbsteuer*)
  • die Schenkung anderer Vermögenswerte wie Sparbücher, Wertpapiere etc. muss ab einer Vermögensgrenze von € 50.000,– pro Jahr zwischen Angehörigen, und von € 15.000– innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen, dem Finanzamt gemeldet werden
  • bei unentgeltlichem Erwerb von Mietgebäuden ist bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen

*) Grunderwerbssteuer

Sie erfasst den entgeltlichen wie auch den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Inland.

Sowohl Übergeber als auch Übernehmer sind Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer. Meist wird vereinbart, dass der Übernehmer des Grundstücks auch die Grunderwerbsteuer übernimmt. Die Grunderwerbsteuer wird von der Gegenleistung bemessen. In bestimmten Fällen ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der sogenannte Grund­stücks­wert heranzuziehen.

Der Grundstückswertrechner hilft bei der Berechnung: https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/

Wie ist eine Schenkung definiert?

Schenkungen sind Zuwendungen, die unentgeltlich, das heißt ohne angemessene Gegenleistung, und freiwillig erfolgen. Schenkungen sollen zu einer gewollten Bereicherung des Erwerbers führen.

….und was ist zu melden?

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden (also nicht für Schenkungen auf den Todesfall) sowie für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes).

Anzeigepflicht gilt für  folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld, € 50.000,– für Angehörige, € 15.000,– für Nichtangehörige
  • Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • Anteile an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Boote, Schmuck, etc.)
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Wohnrechte, Konzessionen, etc.)

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Darunter fallen Erwerber und Geschenknehmer, Rechtsanwälte und Notare, welche beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder mit Erstattung der Anzeige betraut wurden.

Sobald jemand der oben genannten Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht für die Anderen.

Was passiert, wenn die Meldung nicht erfolgt?

Es kann eine Strafe bis zu 10% des gemeinen Wertes verhängt werden.

Sie haben noch weitere Fragen zur Grunderwerbssteuer?
Natürlich sind wir auch 2017 wieder steuerlich an Ihrer Seite.
Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com