Das Finanzstrafgesetz erfasst Vergehen von Verbänden und bezieht sich auf sämtliche Finanzvergehen. Hierbei ist es auch egal, ob die Taten vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurden oder ob es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit handelt. Da diese Finanzvergehen viel zu wenig bekannt sind, möchten wir nun über dieses Thema berichten.
Wie sind Verbände definiert?
Verbände sind juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Vereine), des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OG).
Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden,
…wenn das Finanzvergehen zur Bereicherung des Verbandes begangen wurde
oder
…durch das Finanzvergehen Verbandspflichten verletzt wurden
Unterschiede Entscheidungsträger oder Mitarbeiter
Es wird differenziert, ob ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begangen hat.
Im Falle eines Entscheidungsträgers (Geschäftsführung, Prokurist, Vorstandsmitglied) kann das Vergehen sofort dem Verband zugerechnet werden.
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Ist es jedoch ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin, so muss das Vergehen durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein. Vorgebeugt werden kann durch eine Kontroll- und Organisationspflicht im Verband und dass somit keine Sorgfaltswidrigkeit des Entscheidungsträgers vorliegt.
Verbandsgeldbuße
Als Sanktion für verbandsbezogene Finanzvergehen ist eine Geldstrafe vorgesehen. Im Bereich der finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit bemisst sich die Verbandsgeldbuße für eine Abgabenhinterziehung nach der Höhe des Verkürzungsbetrags.
Übrigens: Auch für einen Verband kann eine Selbstanzeige erstattet werden. Diese kann – unter entsprechenden Voraussetzungen – strafbefreiend sein.