Die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ein Speaker-Spezial: Anlässlich der Internationalen GSA Convention 2018 in Berlin

Die diesjährige Internationale GSA-Convention in Berlin findet unter dem Thema DISRUPTION statt.Auch Heller Consult und vor allem CEO Liss Heller werden dort vertreten sein.

2018 Convention

GSA Convention

Im Fokus dieser Convention steht der allumfassende Wandel verschiedenster Lebensbereiche, welcher aus den unterschiedlichsten Perspektiven behandelt wird. Wir helfen mit dem, womit wir Ihnen am besten mit Rat und Tat zur Seite stehen können und zwar mit Steuer-Infos. Deswegen soll es hier wegen der aktuellen GSA-Convention um die österreichische Umsatzsteuer & die deutsche Mehrwertsteuer und grenzüberschreitende
(Dienst-)Leistungen gehen und wie diese steuerlich zu handhaben sind.

Ein kurzer Überblick: Die Umsatzsteuer in Deutschland und Österreich

Die deutsche Mehrwertsteuer, das Pendant zur österreichischen Umsatzsteuer, wird auf Transaktionen im Wirtschaftsverkehr (auf Warenlieferungen und Dienstleistungen) erhoben. In Österreich gilt der Normalsteuersatz von 20% und in Deutschland von 19%. Darüber hinaus gibt es auch ermäßigte Steuersätze, worauf die ermäßigten Steuersätze in Österreich anzuwenden sind, lesen Sie hier im Detail nach.  In Deutschland gilt ebenso ein ermäßigter Steuersatz von 7% auf ausgewählte Produkte und Dienstleistungen.

Und was ist nun der Unterschied zur Mehrwertsteuer?

Keiner!
Der Begriff Mehrwertsteuer ist einfach ein historisch älterer Begriff für die Umsatzsteuer, beide Begriffe werden parallel verwendet. Wenn man einen Blick auf das internationale Steuerrecht bzw. die EU-Richtlinien wirft, merkt man auch etwas: Im Englischen wird nämlich von der „Value-Added-Tax“ oder kurz VAT gesprochen. Der deutsche Begriff Mehrwertsteuer ist demnach auch die wörtlichere Übersetzung des Englischen Begriffs. Zudem handelt es sich bei EU-Richtlinien, die auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden immer um Mehrwertsteuerrichtlinien.

Das Reverse Charge System

Bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen bzw. Unternehmern gilt es bestimmte Aspekte zu beachten:

  1. Bei diesen Geschäften spielt der Ort der Leistung eine wesentliche Rolle und ist ausschlaggebend für jeden weiteren Schritt. Wo sich der Ort der Leistung befindet, bestimmt das Umsatzsteuergesetz.
  2. Ist der Leistungsort per Gesetzesdefinition in Deutschland und der Leistungserbringer ist ein österreichischer Unternehmer, welcher weder Sitz noch Wohnsitz in Deutschland hat, geht die Umsatzsteuerschuld auf den deutschen Leistungsempfänger über, der 19% Mehrwertsteuer selbst berechnen und in der Umsatzsteuervoranmeldung ausweisen muss. Im Gegenzug hat der deutsche Unternehmer den Vorsteuerabzug.
  3. Für den österreichischen Unternehmer hingegen gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Rechnungserstellung zu beachten. Zum einen muss die UID-Nr. des Leistungsempfängers und des Leistungserbringers vermerkt sein. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass auf der Rechnung ein Hinweis zum Übergang der Steuerschuld (z.B. auch „Reverse Charge“ oder „Steuerschuld des Leistungsempfängers“) vorhanden sein muss.
  4. Falls ein österreichisches Unternehmen eine Dienstleistung von einem in unserem Fall deutschen Unternehmen bezieht, dann ist der Leistungsort in dem Fall Österreich. Somit geht die Steuerschuld hier auf den österreichischen Leistungsempfänger über, Punkt 2 kommt hier vice versa zur Anwendung.

Wenn Sie Fragen haben oder einen (neuen) Steuerberater suchen, können wir Ihnen gerne unseren Artikel “Das Erstgespräch mit dem Steuerberater” empfehlen.

Ist noch etwas unklar?

Gerne gehen wir Fragen mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

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