Die Novelle des Wirtschaftskammergesetz 2017 bringt Änderungen bei der Höhe bzw. bei der Berechnung der Kammerumlage sowie Änderungen bei den Aufgaben der Kammer. Ein Inkrafttreten ist mit dem 01.01.2019 geplant.
Hier noch ein allgemeiner Überblick zu Kammerumlagen und was die Änderungen für kammerpflichtige Mitglieder genau bedeuten.
Welche Umlagen gibt es?
- Kammerumlage 1 (KU 1)
- Kammerumlage 2 (KU 2 oder DZ)
- Grundumlage
Wozu dienen Kammer- und Grundumlage?
Die Kammerumlagen dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Mitglieder der Wirtschaftskammer der KU 1- Pflicht unterliegen. Hierbei ist anzumerken, dass keine KU 1 eingehoben wird, wenn der Nettoumsatz von 150.000€ im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Die KU 2 muss von allen Mitgliedern entrichtet werden, welche Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen beschäftigen. (Exkurs Freibetrag: Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,–, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,–(Freibetrag) reduziert werden.)
Die Grundumlage wiederum wird für die Finanzierung von Fachgruppen und Fachverbänden eingehoben.
Bemessungsgrundlagen der Kammerumlagen
KU 1
Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus:
- Der in den Eingangsrechnungen verrechnete Umsatzsteuer (=Vorsteuer)
- Der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer
- Erwerbsteuer
- Der für Reverse Charge Leistungen geschuldeten Umsatzsteuer (=Vorsteuern RC)
Der KU 1-Satz beträgt für alle Bundesländer 3,0‰. Abweichende Vorschriften gelten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
KU 2
Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds.
Der KU 2 – Satz variiert je nach Bundesland. Hier finden Sie eine Auflistung:
Burgenland | 0,44% |
Kärnten | 0,41% |
Niederösterreich | 0,40% |
Oberösterreich | 0,36% |
Salzburg | 0,42% |
Steiermark | 0,39% |
Tirol | 0,43% |
Vorarlberg | 0,39% |
Wien | 0,40% |
Grundumlage
Die Grundumlage ist die von Unternehmern, die bei der Wirtschaftskammer Mitglied sind, zu zahlende Mitgliedsgebühr. Diese wird pro Berufsberechtigung (also pro Gewerbeschein) von den jeweiligen Fachgruppen festgesetzt.
Bei freiberuflich tätigen Unternehmern entspricht dies den bei den jeweiligen Kammern zu zahlenden Kammerbeiträgen (z. B. Kammer der Rechtsanwälte, Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwaltskammer)
Welche Änderungen bringt die Novelle?
Der Schwerpunkt der WKG-Novelle liegt vor allem auf der Entlastung der Kammermitglieder durch Beitragssenkungen. Diese sollen insgesamt € 100 Mio. betragen.
Zum einen werden Investitionen von der Bemessungsgrundlage für die KU 1 befreit.
Weiters wird ein degressiver Staffeltarif zum Tragen kommen, welcher zur Ermittlung der KU 1 Bemessungsgrundlage zwei Schwellenwerte festlegen wird. Dabei darf der niedrigere Schwellenwert € 2 Mio. (€ 16 Mio. bei Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) nicht unterschreiten.
Für Bemessungsgrundlagen zwischen dem ersten und dem zweiten Schwellenwert kommt ein um 5% und über dem zweiten Schwellenwert um 12% verminderter Prozentsatz zur Anwendung.
Ebenso wird die KU 2 linear um 5% gesenkt. Die Mehrfach-Grundlagenpflicht zu einer Fachorganisation wird beseitigt und Neugründer werden im ersten Kalenderjahr nach ihrer Gründung von der Grundumlage ganz befreit.
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