Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass ein Dienstnehmer*, ohne eine vorherige Meldung, nicht am Arbeitsplatz erscheint.
Arbeitgeber sollten sich dazu einige Fragen stellen:
- Hat das Fernbleiben arbeitsrechtliche Auswirkungen?
- Welche Verpflichtungen bestehen gegenüber der Sozialversicherung?
Als Arbeitgeber sollte man natürlich nicht gleich annehmen, dass der Dienstnehmer damit automatisch sein Dienstverhältnis beenden will. Es kann durchaus gute Gründe (Unfall, Notfall, etc.) geben, warum der Dienstnehmer nicht zur Arbeit kommt. Wenn dies allerdings den vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers bedeutet, darf man die arbeitsrechtlichen Folgen der Beschäftigungsbeendigung nicht vergessen.
Dann sollte allerdings nicht der geringste Zweifel bestehen, dass die damit verbundene Kündigung auch tatsächlich die Intention des Dienstnehmers darstellt, beispielsweise wenn er seine Arbeitspapiere einfordert oder schon woanders eine Anstellung gefunden hat.
Entlassung?
Die logische Folge einer sofortigen Entlassung seitens des Arbeitgebers ist allerdings oft schwer durchzusetzen. Zuerst muss einmal geprüft werden, ob überhaupt eine Berechtigung vorliegt eine sofortige Entlassung auszusprechen. In so einem Fall sind also vor allem Geduld, Zeit und Nachforschungen gefragt. Wir empfehlen unseren Klienten den betreffenden Dienstnehmer zu kontaktieren und zu eruieren, welche Gründe für die unentschuldigte Abwesenheit vorliegen. Wenn der Arbeitgeber seinen Dienstnehmer fristlos entlassen will, dann müssen wichtige Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Diese Gründe sind bei den Angestellten im Angestelltengesetz beispielhaft aufgezählt. Ist der Entlassungsgrund nicht schwerwiegend genug, dann besteht das Risiko einer ungerechtfertigten Entlassung. Dadurch wird zwar das Dienstverhältnis beendet, es kommt aber zu weitreichenden Zahlungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber.
Wir weisen immer darauf hin, dass in jedem Einzelfall zu überprüfen ist, ob tatsächlich ein schwerwiegender Entlassungsgrund vorliegt.
Unberechtigter vorzeitiger Austritt
Erfolgt nun der Austritt durch den Dienstnehmer ohne triftigen Grund, so liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers vor. Der Dienstnehmer verliert dadurch z.B. den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus dem laufenden Urlaubsjahr. Der Arbeitgeber kann bei Nachweis eines allfälligen Schadens, bedingt durch den unberechtigten Austritt, auch Schadenersatz vom Dienstnehmer verlangen.
Die Sozialversicherung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Wie ist das aber jetzt mit der Sozialversicherung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses? Prinzipiell endet der Anspruch auf die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs. 7 Tage hat man Zeit, um sich danach abzumelden. Für die unentschuldigte Arbeitszeit gibt es jedoch keinen Entgeltanspruch. Ein Beispiel: Sie beschäftigen eine Woche einen Mitarbeiter. Nach einer Woche kommt er nicht. Sie versuchen ihn 3 Tage lang zu erreichen, und erfahren dann endlich, dass er einen neuen Job hat. Demnach können Sie ihn rückwirkend abmelden. Das heißt auf diese 3 Tage hat er keinen Anspruch auf sein Entgelt.
Gut zu wissen
Unsere Tipps:
- Wenn sich der Dienstnehmer nicht meldet: Melden Sie ihn nicht sofort bei der Sozialversicherung ab. Wichtig ist zuerst nachzuforschen, ob er oder sie vielleicht einen Unfall hatte und aufgrund dieser Unfallschwere nicht fähig ist sich zu melden. Die Krankenkasse hat die Meldung über Unfälle und ähnliche Informationen.
- Der erste Monat ist immer der Probemonat: Hier kann, von beiden Seiten, das Dienstverhältnis sofort gelöst werden. Dies kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Nach dem ersten Monat gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und müssen dementsprechend eingehalten werden.
- Der Dienstnehmer ist immer verpflichtet, so früh wie möglich, aber spätestens bei Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er nicht kommt.
*Aufgrund der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Blogartikel auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Dies soll keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts implizieren, sondern soll nur im Sinne der sprachlichen Vereinfachung dienen.
Damit sprichst du ein wichtiges Thema an wie ich finde. Generell bin ich bei solchen Sachen immer vorsichtig, aber was mir super gefällt ist das du öfters darauf hinweist jedes wegbleiben erst einmal als Einzelfall zu beurteilen und auch erst einmal nachzufragen. In den meisten Fällen sind dann Krankheitsfälle oder Verspätungen des ÖPNV für eine Fernbleiben verantwortlich. Beste Grüße, Michael Keulemann von der ASK Steuerberatung Hannover
Danke! Wir freuen uns immer von unseren Steuerberatungskollegen zu hören und deren Ansicht zu dem Thema zu lesen!