Sicherlich haben Sie sich den ganzen Sommer nur eine Frage gestellt: Was machen eigentlich die Registrierkasse und die Registrierkassenpflicht so? Ein paar kleine Updates gibt es.
Kontrollen der Finanz
Seit April 2017 werden vom Finanzamt im Hinblick auf die Einhaltung der Registrierkassenpflicht öfters Kontrollen und Nachschauen durchgeführt.
Dabei soll überprüft werden, ob:
- die Belegerteilungspflicht eingehalten wird
- die Registrierkasse und die Sicherheitskarte registriert sind
- die Registrierkasse einen Manipulationsschutz hat
- bei fehlendem Manipulationsschutz beim Kassenhersteller bis 15. März ein entsprechender Auftrag zur Beschaffung erteilt wurde
Auf Basis des Null-Belegs wird mit der Prüf-App die Verkettung und die gesetzmäßige Inbetriebnahme kontrolliert. Ab dem 3. Quartal 2017 werden bei Außenprüfungen Umsatzsteuersonderprüfungen (USO) durchgeführt. Betriebsprüfungen sollen 2018 erfolgen.
Vereine
Begünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Laut Finanz gilt dies auch für begünstigungsschädliche Betriebe mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr.
Für jene, die einen begünstigten Zweck verfolgen, bestehen einige abgabenrechtliche Begünstigungen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Verein sowohl nach Rechtsgrundlage als auch nach Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützige, karitative oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, ist diese Tätigkeit steuerpflichtig.
Wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht werden steuerlich als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bezeichnet. Wirtschaftliche Tätigkeiten mit Gewinnabsicht werden steuerlich als begünstigungsschädliche Gewinnbetriebe bezeichnet.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und mit abgabepflichtigen Betrieben (nicht in größerem Umfang) in direkten Wettbewerb getreten wird.
Wichtig ist, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht. Zum Beispiel: eine Theatervorstellung eines Theatervereins.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit zwar in Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht, aber nicht unmittelbar für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist. Es reicht aus, wenn der Vereinszweck durch den entbehrlichen Hilfsbetrieb indirekt gefördert wird. Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (zum Beispiel kleine Vereinsfeste) eines gemeinnützigen Vereins sind dann nicht einzelaufzeichnungs-, registrierkassen- und belegerteilungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen allesamt erfüllt werden:
- Das Vereinsfest wird von den Mitgliedern oder deren Angehörigen getragen
- Auftritte von Künstlern oder Musikgruppen sind dann in Ordnung, wenn diese nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verrechnen.
- Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen
- Die Dauer dieser Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.