Wenn Sie Waren aus Ländern außerhalb der EU nach Österreich einführen, gilt es Einiges zu beachten.
Einerseits können Zölle anfallen, andererseits wird auch eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer – kurz EUSt – wird als Ausgleich der in Österreich anfallenden Umsatzsteuer erhoben und daher auch als „Eingangsabgabe“ bezeichnet. Die entsprechenden Bestimmungen zur Einfuhrumsatzsteuer finden sich im Zollkodex.
Die EORI-Nummer
Sobald Sie Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (demnach auch Importe und Exporte), benötigen sie eine EORI-Nummer. EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und dient dazu innerhalb der EU Wirtschaftsbeteiligte in ihren Beziehungen zu Zollbehörden einheitlich zu identifizieren.
Um eine EORI-Nummer zu bekommen, müssen Sie sich Online bei der österreichischen Zollverwaltung registrieren. Hier geht es zum Registrierungsverfahren.
Achtung: Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 10 Tage betragen!
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer und wie wird sie berechnet?
Die Steuersätze, die bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer zum Tragen kommen, entsprechen den österreichischen Umsatzsteuersätzen. Das sind der Normalsteuersatz in Höhe von 20% bzw. die ermäßigten Umsatzsteuersätzen von 10% bzw. 13%. Wenn nicht klar ist, ob die eingeführten Waren einem der ermäßigten Steuersätze unterliegen, kann das mithilfe des „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% oder 13% unterliegenden Gegenständen“ geklärt werden. Dieses Verzeichnis finden Sie z.B. auf der Seite der WKO.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EUSt wird folgender Wert herangezogen.
Zollwert der Ware: Das ist der Wert der Ware an der Außengrenze der EU
+ Zoll
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Bemessungsgrundlage EUSt
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet?
Dafür gibt es zwei mögliche Verfahren:
1. Unbare Entrichtung
In diesem Fall wird die EUSt direkt auf das Steuerkonto des Unternehmers belastet. Das bedeutet die Zuständigkeit für die Einhebung der EUSt geht direkt auf das Finanzamt über. Damit kann die EUSt auch gleich innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Entrichtung der EUSt ist daher liquiditätsschonend. Sie müssen die EUSt nicht mehr vorfinanzieren, da faktisch kein Geldfluss stattfindet.
Für die unbare Entrichtung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen ist in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst und Sie haben eine EORI-Nummer.
- Die Waren müssen für das Unternehmen eingeführt worden sein – denn wenn Sie als Privatperson Waren importieren, dürfen Sie natürlich keine Vorsteuer geltend machen.
- Das Verfahren muss beim Zollamt beantragt worden sein. Dieser Antrag erfolgt im Rahmen der Zollanmeldung, die verpflichtend für jede Warensendung zu erfolgen hat, die über die Außengrenzen der EU erfolgt.
Die Zollanmeldung selbst kann mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg über e-zoll abgewickelt werden.
2. Bare Entrichtung
Hier wird beim zuständigen Zollamt über das Abgabenkonto oder bar an der Amtskasse bezahlt. In diesem Fall gehen Sie als Unternehmen in Vorleistungen, da Sie die EUSt in faktischem Geld entrichten und diese erst später im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen können.
Quellen und weiterführende Links:
Beitrag der WKO über Importe aus Nicht-Eu-Ländern
Beitrag der WKO über die Zollanmeldung
Link zum EORI-Antragsverfahren der Österreichischen Zollbehörde