Die Liebhaberei aus steuerlicher Sicht

Liebhaberei: Und was sie mit Steuern zu tun hat

Keine Sorge, die Schamesröte ist nicht nötig! Hier geht es um die Liebhaberei aus steuerlicher Sicht.

Verdienen Sie hin und wieder Geld mit Ihrem Lieblingshobby?

Vielleicht züchten Sie Bienen und verkaufen Honig, nähen auf Auftrag Babyschuhe, kochen für Partys, sammeln Fußbälle, etc.
Dann könnte es sein, dass bei Ihrem Steuerberater schon einmal der Begriff der Liebhaberei gefallen ist. Aber was genau heißt das und warum ist das wichtig?

Das regelt die Liebhabereiverordnung

Grob betrachtet, ist die Liebhaberei für das Gesetz eine Betätigung, die

  • nicht mit einer mittel- bis langfristigen Gewinnabsicht ausgeführt wird UND
  • sehr eng mit privaten Interessen und Neigungen in Zusammenhang steht.

Warum ist das aus steuerlicher Sicht wesentlich?

Um die Einkommensteuerlast zu ermitteln, wird die Summe aller Einkünfte ermittelt. Werden bei einer Einkunftsart Verluste erzielt, können diese normalerweise mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Das heißt, diese Verluste vermindern auch die Einkommensteuer, die zu zahlen ist.
Wenn nun aber ein Steuerpflichtiger aus einer „besonderen Neigung“ sprich aus einem „Hobby“ Verluste erzielt, dann darf er diese NICHT mit Gewinnen ausgleichen.

Ein Beispiel:

Frau Pinsler betreibt ein kleines Kaffeehaus und erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihr Hobby ist die Malerei. Ihre Bilder stellt sie im Kaffeehaus aus und hin und wieder wird ein Bild gekauft. Da sie ein Atelier gemietet hat, ergibt sich aus der Malerei aber insgesamt ein Verlust, weil die Miete Höhe höher ist als die Einnahmen aus den Verkäufen.

In diesem Fall würde der Gesetzgeber nach einstweiliger Beobachtung Liebhaberei vermuten. D.h. Verluste aus der Malerei werden steuerlich nicht anerkannt, sind also nicht ausgleichsfähig.

Geborene und gekorene Liebhaberei?

Natürlich gibt es zahlreiche Fälle, in denen Geld mit Tätigkeiten verdient wird, die nach Privatvergnügen klingen. Deswegen unterscheidet auch der Gesetzgeber in „geborene“ und „gekorene“ Liebhaberei.

Geborene Liebhaberei bezieht sich auf den §1 Abs. 2 LOV (Liebhabereiverordnung):
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
Typische Beispiele für geborene Liebhaberei.

  • Jagd
  • Pferdezucht
  • Sammlertätigkeit
  • Amateursport

ACHTUNG: Liebhaberei kann auch bei der privaten Vermietung vermutet werden, also bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken.

Die „gekorene“ Liebhaberei bezieht sich auf den §1 Abs. 1 LOV, wo es heißt:
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen

Hierbei geht es also sehr wohl um typische gewerbliche Tätigkeiten.
Beispiele:

  • Betrieb eines Fahrradshops + Fahrradwerkstatt
  • Kunstgalerie
  • Vermietung von Luxuslimousinen

Der Unterschied zwischen geborener und gekorener Liebhaberei ist also einfach gesagt: Die geborene ist salopp gesagt ein Hobby, bei dem ein bisschen Geld rausspringt. Die gekorene Liebhaberei dagegen wird vom Finanzamt angenommen, wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, die mit einem privaten Interesse verknüpft sein könnte und die (vorerst) keine Gewinne abwirft.

Meine Tätigkeit ist aber keine Liebhaberei! Was muss ich machen?

Nun haben wir schon gesagt, dass Tätigkeiten, hinter denen man Liebhaberei vermuten könnte, sehr wohl auf Gewinn ausgerichtet sein können, aber vielleicht in den ersten Jahren noch einen Verlust erwirtschaften. In diesem Fall muss man dem Finanzamt sozusagen beweisen, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt. Im Fachjargon würde man sagen: „Die Liebhaberei-Vermutung ist gegenüber dem Finanzamt zu widerlegen.“

Wie und wann man die Vermutung wiederlegen muss, hängt nun davon ab, ob es sich um geborene oder gekorene Liebhaberei handelt.

Geborene Liebhaberei kann folgendermaßen wiederlegt werden:

  • Grundsätzlich mittels einer Prognoserechnung, mit der gezeigt wird, dass es in absehbarer Zeit Gewinne geben wird. Wie lang diese absehbare Zeit ist, hängt von der Tätigkeit ab.
  • Bei der großen Vermietung (Mietgebäude ab drei Monaten): Gesamtgewinn innerhalb von 25 Jahren ab Beginn der Vermietung, max. 28 Jahre ab den ersten Aufwendungen.
  • Bei der kleinen Vermietung: Gesamtgewinn innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung, max. 23 Jahre ab der ersten Aufwendung

Gekorene Liebhaberei – Anlaufphase
Wenn die Tätigkeit üblicherweise einen Gewinn erwarten lassen kann, dann toleriert das Finanzamt in den ersten drei Jahren – also in der Anlaufphase – eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften. Diese Anlaufphase kann bei Bedarf und entsprechender Argumentation auf 5 Jahre verlängert werden.

Mein Praxistipp:
In der Praxis gilt generell: Meistens wird im ersten Jahr noch nicht nachgefragt. Ab dem vierten Jahr, in dem Verluste erzielt werden, wird das Finanzamt beginnen, genauer zu prüfen und konkreter nachzufragen, ob in Zukunft Gewinne erwirtschaftet werden.

Quellen:
WKO
Finanzrecht der Universität Wien
Zusammenfassung der AG-BWZ

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