Grundsätzlich steht der Gewinnfreibetrag – sofern Gewinne vorliegen – bis maximal 13% zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass der Gewinnfreibetrag gestaffelt ist:
- Bis zu Gewinnen von 30.000 steht der Grundfreibetrag zu
- Für Gewinne über 30.000 steht der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag zu, der jedoch durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden muss.
Details dazu in der Infografik:
Übrigens:
- Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung zu.
- Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.
Wenn der Gewinn mehr als 30.000 beträgt und begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu. Er ist im Jahr der Herstellung oder Anschaffung geltend zu machen.
Was sind begünstigte Wirtschaftsgüter?
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
- Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.