Was ist ein Dreiecksgeschäft?

Hinter diesem Terminus versteckt sich ein Sonderfall des Reihengeschäfts.

Beim Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt

Soweit die Definition des Dreiecksgeschäftes im Umsatzsteuergesetzes.

Wie so ein Geschäft aussehen könnte, zeigt folgendes Beispiel:

Das Dreiecksgeschäft ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht

Rechnungslegung des ungarischen Unternehmers

Bei einer Beurteilung nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen für ein  „normales“ Reihengeschäft ist der Umsatz in Ungarn steuerbar, aber als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Im Gegenzug hat der deutsche Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.

Wichtig ist, dass der deutsche Unternehmer seine österreichische UID-Nummer bekannt gibt (und nicht die deutsche UID). Der innergemeinschaftliche Erwerb ist immer dort zu melden, wo sich die Ware am Ende der Lieferung befindet, also in Österreich. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in die österreichische UVA des deutschen Unternehmers aufzunehmen, gleichzeitig besteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug, somit ein Nullsummenspiel.

Achtung! Wird vom deutschen Unternehmer die deutsche UID verwendet, wäre die Konsequenz, dass zusätzlich in Deutschland ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemeldet werden muss, aber der Vorsteuerabzug nicht zusteht (sog. Doppelerwerb)!

Rechnungslegung des deutschen Unternehmers

Der Umsatz zwischen dem deutschen Unternehmer und dem österreichischen Kunden ist in Österreich steuerbar (Rechnung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer). Der Kunde hat – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Soweit, so gut.

Für den deutschen Unternehmer ist es aber mitunter mühsam, in Österreich für diese Zwecke extra eine Steuernummer und eine UID-Nummer lösen zu müssen. Insbesondere dann, wenn es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt.

Deswegen hat sich der Fiskus die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes einfallen lassen, die zur Anwendung kommt, wenn drei Unternehmer aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten an einem Umsatzgeschäft beteiligt sind.

Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers (hier der deutsche Unternehmer in der Mitte) im Empfangsstaat (in unserem Beispiel in Österreich) vermieden wird, weil der innergemeinschaftliche Erwerb steuerfrei gestellt wird.

Gleichzeitig ist dies auch eine Voraussetzung für die Anwendung des Dreiecksgeschäftes. Der mittlere Unternehmer darf gar keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland haben.

Dabei ist auch dann ein Sitz anzunehmen, wenn der Erwerber (hier der deutsche Unternehmer) in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst ist – vielleicht weil bereits einmal zuvor aus ganz anderen Gründen eine beantragt wurde. Dann ist die Anwendung der Vereinfachungsregel des Reihengeschäftes nicht mehr möglich. Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist allerdings nicht schädlich (– eine österreichische UID-Nummer wird nicht gelöst.)

Durch die Anwendung der Bestimmungen des Dreieckgeschäftes wird der innergemeinschaftliche Erwerb des deutschen Unternehmers in Österreich steuerfrei gestellt. Vielmehr geht die Steuerschuld auf den Kunden über (Reverse Charge-System), gleichzeitig besteht für den Kunden der Vorsteuerabzug, es ergibt sich also für den Unternehmer in Österreich ein Nullsummenspiel.

Generell richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber, sprich der mittlere Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

 

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