Abgabenhöhe Werbung

Werbeabgabe & Werbeleistung

Damit eine Werbeabgabepflicht entsteht, muss eine Werbeleistung vorliegen, welche im Inland erbracht werden muss und entgeltlich ist. Ein Inlandsbezug ist gegeben, wenn die Veröffentlichung der Werbebotschaft im Inland erfolgt oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt ist. Entgelt ist der Wert der Gegenleistung, die vom Werbeleister für die Werbeleistung in Rechnung gestellt werden. Sachleistungen als Gegenleistung fallen auch unter den Begriff der Entgeltlichkeit.

Wie definieren sich Werbeleistungen?

Darunter fallen die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes, die Verteilung von Prospekten also Direktwerbung, Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen und Leistungen, die in jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art bestehen.

Was ist keine Werbeleistung?

Z.B.: Persönlich adressierte Mailings, Werbung im Internet oder „Eigenwerbung“. Keine Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fließtext, wenn deren Abrechnung nach der Anzahl der Wörter oder Buchstaben erfolgt. Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und andere Vereine besteht keine steuerpflichtige Werbeleistung, wenn neben Werbeabgaben auch nichtabgabenpflichtige  Leistungen enthalten sind.

Prospektverteilung

Die Verteilung von Werbeprospekten als Hauspostwurf ist werbeabgabepflichtig. Dies betrifft nicht, wie oben erwähnt, adressierte Mailings.

Abgabenhöhe und Abgabenschuldner

Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung. Die Werbeabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. AbgabenschuldnerIn ist grundsätzlich der/die WerbeleisterIn, der/die Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. Hat der/die WerbeleisterIn seine/ihren  Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Werbeabgabe.

Der Abgabenanspruch entsteht jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats bei:

  • Werbung in Printmedien mit dem Erscheinen des Mediums
  • Werbung in Hörfunk und Fernsehen mit der Veröffentlichung der Werbeeinschaltung
  • Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft (also mit Anbringen des Plakates)

Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen. Sie muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden. Nach Ablauf eines Jahres, immer am 31. März des Folgejahres, ist eine Abgabenerklärung abzugeben.

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