Was ist eine außergewöhnliche Belastung?
Damit Sie Aufwendungen und Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltende machen können, müssen diese die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Belastung muss außergewöhnlich sein, d.h. höher als die Belastung der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
- Die Belastung muss zwangsläufig sein, d.h. der/die Steuerpflichtige kann sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
- Der Aufwand muss die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Das ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird.
Gibt es immer einen Selbstbehalt?
Nein. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen:
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung
Wenn im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, sind die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag i.d.H.v. 110 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Pauschalbetrag bei Behinderung
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Ein/e Steuerpflichtige/r gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt. Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Abzugsfähig sind die Kosten für Aufräumungsarbeiten und Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter insbesondere nach Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophen sowie Sturmschäden. ACHTUNG: Nur wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.
Abzugsfähig sind
- Kosten für die Betreuung in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person
- Kosten für Verpflegung
- Bastelgeld
- Nachmittagsbetreuung und Ferienbetreuung, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Diese wirken sich erst dann steuerlich aus, wenn sie einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, im Detail handelt es sich dabei um:
- Krankheitskosten, u.a. ÄrztInnen- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen, Rezeptgebühr, Ausgaben für Heilbehelfe
- Kurkosten, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen erfolgt
- Begräbniskosten, wenn diese nicht oder nicht ganz durch die Aktivposten im Nachlassvermögen abgedeckt sind
- Pflegekosten für ein für ein Alters- oder Pflegeheim, wenn ein Pflegegeld ab der Stufe 1 bezogen wird
Die außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt werden demnächst Thema eines eigenen Blogbeitrags sein!
(C) Beitragsbild: Martin Lifka/Heller Consult