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Rechtsmittel – Frag doch die Anwälte!

In amerikanischen Filmen und vor allem Fernsehserien (unser Lieblingsbeispiel hier wieder „Law & Order“) sieht man immer wieder einen Anwalt aufspringen und Oscar-reif „Einspruch“ rufen. Der Einspruch ist in Österreich ein Rechtsmittel. Allerdings kommen Rechtsmittel nicht erst mitten im Prozess und während des Kreuzverhörs des gegnerischen Anwalts zu tragen.

Rechtsmittel sind eine formalisierte Anfechtung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Jedes Rechtsmittel ist an eine bestimmte Frist gebunden. Mag. Katharina Winkler, PLL.M von Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG ist für uns wieder als Kommentatorin und Gastautorin tätig.

Mag. Katharina Winkler, PLL.M. (Fotograf: Martin Lifka)

Mag. Katharina Winkler, PLL.M. (Fotograf: Martin Lifka)

“Das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch, gegen ein Urteil (in erster Instanz) die Berufung. Rechtsmittel sind unterschiedlich je nach Gerichtstyp: Geschworenen- oder Schöffengericht bzw. Einzelrichter, Bezirksgericht oder Landesgericht.”

Beruf und Berufung – Obacht!

Wenn Sie einen Anwalt fragen, was seine Berufung sei, wird er oder sie wohl trocken kontern: ein Rechtsmittel gegen ein Urteil. Neben der Berufung gibt es als Rechtsmittel auch die Nichtigkeitsbeschwerde (Mit dieser geht es um die Bekämpfung formeller Fehler im Prozess). Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht beziehungsweise am Landesgericht ist Berufung vorgesehen wegen Nichtigkeit (Verfahrensfehlern), Schuld oder Strafe (Angemessenheit). “Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden. Betonung auf verfassen, also wieder nichts für uns Anwälte mit theatralisch aufspringen!”

Revision und Rekurs gibt es auch

Die Revision ist das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil der zweiten Instanz eingelegt wird. Wie die Berufung muss die Revision ebenfalls von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Der Rekurs richtet sich gegen Beschlüsse. Das sind die nicht als Urteil ergehenden Entscheidungen des Gerichts. Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Der Rekurs ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird. Das Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht, welches selbst entscheidet.

Zivilrecht & Strafrecht sind unterschiedlich, die Berufung ebenfalls!

Berufung in Zivilsachen

  • Streitwert bis zu 10.000 Euro

In Zivilverfahren mit einem Streitwert bis zu 10.000 Euro sowie in gesetzlich bestimmten Fällen ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht, welches durch einen Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz mit der Revision ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich.

  • Streitwert über 10.000 Euro

In Fällen, in denen der Streitwert 10.000 Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (Wettbewerbs- oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das Landesgericht in erster Instanz entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat. Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden.

“Im Zivilverfahren kann es sogar bis zu 3 Instanzen geben.”

Berufung in Strafsachen

Bei Vergehen oder Verbrechen mit einer Strafandrohung von:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr

Das Bezirksgericht ist in erster Instanz zuständig. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und/oder Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat.

  • Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren

Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz. Über die Berufung wegen Schuld oder Strafe gegen die Urteile erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.

  • bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe

Für Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe ist in erster Instanz das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht zuständig.Gegen diese Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht möglich. Wird ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund behauptet, muss der Oberste Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Dieser entscheidet dann auch über eine Berufung gegen das Strafmaß.

“Im Strafrecht ist der Instanzenzug zweistufig.”

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