Wie berechnet die SVA die Beitragsgrundlage

So berechnet die SVA die SV-Beiträge für 2015

Immer wieder gehen die Wogen hoch, wenn die Nachbemessungen der SVA eintreffen. Ganz besonders fragwürdig erscheint es, dass z.B. jetzt im Jahr 2015 immer noch Nachbemessungen für das Jahr 2013 zu zahlen sind. Wie kommt das?

Beginnen wir einmal ganz von vorne:

So berechnet die SVA die Beiträge bei GründerInnen

Sobald Sie sich bei der SVA gemeldet haben, erhalten Sie Beitragsvorschreibungen. Bei Neuzugängen – also GründerInnen  – wird zur Berechnung der Beiträge für die ersten drei Jahre nach der Gründung eine vorläufige Mindestbeitragsgrundlage von monatlich 537,78 € herangezogen. Das heißt die SVA geht davon aus, dass Sie monatlich steuerpflichtige Einkünfte von 537,78 € erzielen.

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage ergibt sich im Wesentlichen aus den versicherungspflichtigen Einkünften laut Steuerbescheid. Nach der Veranlagung (also nach Abgabe der Steuererklärung) leitet das Finanzamt die entsprechenden Informationen an die SVA weiter, die daraufhin die tatsächlichen Beiträge berechnet. Dafür werden die Versicherungsbeiträge, die Sie im jeweiligen Jahr bereits bezahlt haben wieder hinzugerechnet. Das erscheint verwirrend ist aber nachvollziehbar, denn die Versicherungsbeiträge wurden bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen.

In den meisten Fällen wird Ihr monatliches steuerpflichtiges Einkommen höher sein als die Mindestbeitragsgrundlage. Daher werden Sie ab dem 4. Jahr nach der Gründung eine Nachbemessung von der SVA erhalten, die je nach Einkommen sehr hoch ausfallen kann. Details dazu lesen Sie hier.

So berechnet die SVA die Beiträge nach den Gründungsjahren

Da die tatsächliche Beitragsgrundlage immer erst ermittelt werden können, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Steuerbescheid feststehen, berechnet die SVA für jedes Jahr eine vorläufige Beitragsgrundlage. Basis dafür ist der Steuerbescheid aus dem dritten vorangegangen Jahr.
Das heißt: Die Beitragsgrundlage für 2015 wird auf Basis des Steuerbescheids 2012 berechnet.

Und zwar nach folgendem Schema:

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit laut Steuerbescheid 2012
+ in 2012 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,079 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2012
= monatliche Beitragsgrundlage

Davon werden die monatlichen Beiträge mit Hilfe der folgenden Sätze berechnet:
Beitragssätze Gewerbetreibende Freiberuflich Selbständig Erwerbstätige Sonstige Selbständige
 Unfallversicherung pro Monat € 8,90 € 8,90 € 8,90
Krankenversicherung   7,65 %   7,65 %
Pensionsversicherung 18,50 % 20,0 % 18,50 %
Gesamt 26,15 % 20,0 % 26,15 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)   1,53 % freiwillig   1,53 %
 Tipp: Damit Sie sich unangenehm hohe Nachbemessungen ersparen, legen Sie ca. 25% Ihres Einkommens zur Seite!

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