Was versteht man eigentlich unter einer Umgründung?

Unter diesem Begriff aus dem Steuerrecht versteht man – vereinfacht ausgedrückt – den Wechsel von einer Rechtsform in eine andere Rechtsform, wobei der Betrieb grundsätzlich unverändert fortbesteht.

Nach allgemeinem Steuerrecht hätte eine solche Vermögensübertragung ertragsteuerliche Konsequenzen. So würden bei einem Verkauf oder einer Liquidation zwangsweise die im Betrieb steckenden stillen Reserven aufgedeckt werden, die dann natürlich zu versteuern wären.

Das Umgründungssteuerrecht ermöglicht es, genau dies zu vermeiden. Nicht jede Umstrukturierung ist steuerbegünstigt – sondern nur solche, die im Umgründungssteuergesetz definitiv geregelt sind:

  • Einbringung: Die Übertragung von Unternehmen oder Teilbetrieben auf eine Körperschaft
    z.B. Einzelunternehmen wird GmbH
  • Umwandlung: Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft wird auf einen Rechtsnachfolger übertragen
    z.B. GmbH wird Einzelunternehmen
  • Verschmelzung: Die Vereinigung von zwei Gesellschaften
    z.B. aus zwei GmbH´s wird eine GmbH
  • Spaltung: Das Vermögen von einer Körperschaft wird auf eine oder mehrere andere Körperschaften übertragen
    z.B. aus einer GmbH werden zwei GmbH´s
  • Zusammenschluss: Die Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft
    z.B. zwei Einzelunternehmer schließen sich zu einer Personengesellschaft zusammen
  • Realteilung: Die Vermögensübertragung einer Personengesellschaft auf ihre Gesellschafter
    z.B. Die AB-OHG wird auf ihre beiden Gesellschafter A+B aufgeteilt, die jeweils ein Einzelunternehmen weiterführen

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