Muss ich mich ergeben,wenn die Finanzpolizei kommt?

Die Finanzpolizei, was darf die eigentlich?

In unseren Beträgen zu den Aufgaben und zum richtigen Verhalten bei Kontrollen haben wir schon einiges zur Finanzpolizei erklärt. Nachdem Sie bereits wissen, was die Finanzpolizei eigentlich macht und wie Sie sich verhalten sollen, müssen Sie auf jeden Fall auch noch erfahren:

Was dürfen Beamte der Finanzpolizei?

Im § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, kurz AVOG, sind folgende Befugnisse aufgelistet:

  • Betretungsrecht: Die Finanzpolizei ist berechtigt, die Betriebsstätten und Räumlichkeiten, in denen die Arbeitsleistungen erbracht werden, sowie,  Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten zu betreten. Dazu zählen auch die Aufenthaltsräume der ArbeitnehmerInnen. (Es dürfen auch Wege befahren werden, deren Benutzung der Allgemeinheit untersagt ist.)

WICHTIG: Privaträume der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen dürfen nicht betreten werden!

  •  Auskunftsrecht: Die Finanzpolizei darf von Allen Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen verlangen (AVOG 2010 § 12 Abs 2 dritter Fall). Unter das Auskunftsrecht fällt die Befragung (aber nicht ein Verhör) der im Betrieb anwesenden Personen, sowie Einsichtnahme in Bücher und Aufzeichnungen (auch in die EDV).

Realitätscheck – Law & Order: Wenn in der Krimiserie einer der Detektive eine Befragung durchführt, hört man immer „Ich mache Gebrauch von meinem Recht zu schweigen!!!“ Wie sieht das im wahren Leben aus? Hier gilt: Die Aussage darf nur verweigert werden, wenn man bereits als Beschuldigter oder Beschuldigte geführt wird.

  • Identitätsfeststellung: Die Identität der anwesenden ArbeitnehmerInnen darf festgestellt werden. Ein amtlicher Lichtbildausweis sollte immer mitgeführt und dann auch hergezeigt werden.
  • Anhalterecht: Es besteht nur ein Anhalterecht für Fahrzeuge (und sonstige Beförderungsmittel); diese dürfen angehalten werden und einschließlich der transportierten Güter und Waren überprüft werden.
  • Festnahme- und Beschlagnahmerecht: gilt nur bei Gefahr in Verzug.

Quellen:

www.wirtschaft.at

www.wko.at – Finanzpolizei

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