Verlustvortrag und Verlustausgleich: So kann ein Verlust steuerlich verwertet werden.

Verluste aus Steuersicht: Verlustausgleich, Verlustvortrag und die Steuerreform

Verluste rangieren auf der Beliebtheitsskala der Unternehmer*innen natürlich unter „ferner liefen“. Die Gründe, warum Verluste anstelle von Gewinnen erwirtschaftet werden sind mannigfaltig und einen eigenen Artikel wert. Oft wird auf Basis einer unzureichenden Kalkulation dahingewirtschaftet, manchmal konzentriert man sich nicht auf seine Kunden, oder auf die falschen.

Aus Steuerberaterinnensicht steht aber fest: Ist der Verlust erst einmal da, dann sollte er sich wenigstens steuermindernd auswirken.

In der Steuerwelt wird dazu zwischen Verlustausgleich und Verlustvortrag unterschieden.

Was ist der Verlustausgleich?

Mit dem Verlustausgleich ist die Möglichkeit gemeint, Verluste und Gewinne eines (Wirtschafts)Jahres miteinander zu verrechnen.

Im Wesentlichen können dabei Gewinne und Verluste aller Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Ein Beispiel: Sie erzielen einen Gewinn aus einer Tätigkeit als Arzt und einen Verlust aus der Vermietung und Verpachtung. Diese können miteinander ausgeglichen werden.

Allerdings gibt es hier auch Beschränkungen, die im Wesentlichen darauf abzielen, Verlustbeteiligungsmodellen Einhalt zu gebieten. So können z.B. Verluste aus Beteiligungen dann nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, wenn „das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht“. (Vgl. §2Abs 2a EStG)

Was ist der Verlustvortrag?

Wie sich aus dem Begriff ja schon ableitet,  können Verluste auch “vorgetragen” werden, also in kommende Jahre verschoben werden.

Denn es kann vorkommen, dass innerhalb eines Jahres keine positiven Einkünfte vorhanden sind, mit denen die Verluste ausgeglichen werden können. Damit das aus steuerlicher Sicht nicht ganz so unfair ist, können die Verluste in die Folgejahre mitgenommen werden. In den Folgejahren können die Verluste als Sonderausgaben abgezogen werden.

Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für die betrieblichen Einkunftsarten.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können daher nicht vorgetragen werden (ausgleichen kann man die Verluste innerhalb eines Jahres aber schon! siehe oben!)

Wie lange können Verluste vorgetragen werden?

Bilanzierer können Verluste schon bislang zeitlich unbegrenzt vortragen, sofern diese durch eine ordnungsgemäße doppelte Buchhaltung ermittelt wurden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden bisher benachteiligt und wurden diesbezüglich im Zuge der Steuerreform 2015/16 gleichgestellt.

Steuerreform: Ab 2016 können auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste unbegrenzt vortragen!

  • Bislang war die Möglichkeit des Verlustvortrags für Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf drei Jahre begrenzt.

Beispiel: Sie hatten im Jahr 2012 einen Verlust. Diesen durften Sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 abziehen. Danach war er sozusagen „verwirkt“.

  • Mit der Steuerreform 2016 fällt diese Beschränkung endlich weg. Was bedeutet das in der Praxis? Welche Verluste aus welchen Jahren dürfen Sie ab wann vortragen?Die neue Regelung gilt ab der Veranlagung 2016.
    Die Sache mit der Dreijahresregel wird so umgesetzt: Alle Verluste aus Vorjahren, die nach der Dreijahresregel in das Jahr 2016 “hineinreichen”, können ab der Veranlagung 2016 unbegrenzt vortragen werden. Das sind Verluste aus den Jahren 2015, 2014 und 2013. Diese Verluste können sie demnach bereits unbeschränkt vortragen.
    Kurzum: Einnahmen-Ausgaben-Rechner können alle Verluste die im Jahr 2013 oder danach entstanden sind, unbeschränkt vortragen.

 

Quellen:
WKO
BMF

 

 

 

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