Verbandsverantwortlichkeit

Nein hierbei geht es nicht darum, wer im Falle einer Wunde den Verletzten verbinden und versorgen muss. Es geht hierbei um finanzstrafrechtliche Belange.

In meiner wissenschaftlichen Arbeit zum Thema „WIRTSCHAFTSFORENSIK“ (auch liebevoll „CSI in der Wirtschaft“ genannt)  habe ich wirtschaftskriminelle Handlungen in Unternehmen beschrieben und untersucht sowie Präventionsmaßnahmen vorgeschlagen. Und ja ich bin endlich fertig damit, habe abgegeben, wurde benotet und muss jetzt nur doch diese “verteidigen”.  Weggelassen habe ich allerdings das Thema Steuerhinterziehung.

Zum Thema Steuerhinterziehung könnte man sich über mehrere wissenschaftliche Arbeiten hinweg den Kopf zerbrechen. Wobei so eine Dissertation und anschließende Habilitation zu dem Thema wäre noch etwas für meinen Lebenslauf….Moment ich schweife ab. Abschweifen ist so wie hier auch der Hauptgrund warum die Themen Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug  in meiner Masterarbeit  nicht behandelt wurden:

1.) Das Thema ist extrem umfangreich und weitgefasst, sodass es den Rahmen meiner Arbeit gesprengt hätte.

2.) Die Aufdeckung von Steuerhinterziehungen aller Art ist Aufgabe der Finanzbehörden, die Zugang zu einem wesentlich umfangreicheren Datenmaterial haben als die beleuchteten Gesellschaften beziehungsweise deren Gesellschafter. Bei einem internationalen Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden zum Beispiel kann weder das Unternehmen selbst noch deren Gesellschafter auf diese Systeme zugreifen. Das heißt, es werden andere Methoden anzuwenden sein, wenn das Unternehmen selbst steuerrechtlich inkriminierende Handlungen nachweisen möchte.

Die Verbandsverantwortlichkeit tritt im Falle eines strafbaren Verhaltens eines Mitarbeiters oder eines faktischen Geschäftsführers in Kraft. Auch der Aufsichtsrat kann bei einem strafbaren Verhalten als Entscheidungsträger eingestuft werden (vgl.VbVG, Abs. 1, 2007).

Der Verband selbst kann von dieser Verantwortlichkeit nicht entlastet werden, wenn die Straftat von Entscheidungsträgern begangen wurde. Wenn die Straftat von Mitarbeitern begangen wurde, ist unter Umständen eine Entlastung des Verbandes selbst möglich. Die Verbandsverantwortlichkeit sieht einen eigenständigen Strafrahmen vor (vgl. VbVG, Abs. 2 – 3, 2007).

Wenn im Zuge wirtschaftsforensischer Aufklärungsarbeit auch finanzstrafrechtlich relevante Tatbestände aufgedeckt werden, ist daher der Auftraggeber gut beraten, im Hinblick auf die Verbandsverantwortlichkeit zeitnahe zu handeln. Oftmals ist das Instrument der Selbstanzeige anzuwenden, um nicht selbst finanzstrafrechtlich belangt zu werden.

Wenn Sie sich oder eine/n Ihrer Mitarbeiter,Mitarbeiterinnen hier jetzt wiederfinden, wäre es ratsam ein Gespräch mit Ihrem/Ihrer SteuerberaterIn zu führen. Außer natürlich die Finanz hat schon ein Verfahren eingeleitet und Sie bekommen einen Anruf, dass diese gerade auf dem Weg ins Unternehmen ist. Hierbei ist es ratsam auf unseren Blogartikel zurückzugreifen: http://blog.hellerconsult.com/checkliste-wir-verhalten-wenn-die-finanzpolizei-stuermt/

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com