steuerausgleich

Update zur AANV

AANV = die Automatische – Antragslose Arbeitnehmerveranlagung – im Volksmund auch Steuerausgleich oder Steuererklärung genannt.

Seit Juli 2017 erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung automatisch und antragslos. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Vorteil der AANV ist, dass steuerpflichtige Personen (wieder unter bestimmten Voraussetzungen) keine Steuererklärung abgeben müssen.  Es wird automatisch zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein überhöhter Sozialversicherungsbeitrag durch die Finanzverwaltung berechnet. Sie erhalten so eine Steuergutschrift. Diese geht auf das Bankkonto der betroffenen Person.

Die AANV unter bestimmten Vorrausetzungen

Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten DienstnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen ab dem zweiten Halbjahr 2017 eine Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind DienstnehmerInnen, die bis Juni 2017 keine Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2016 abgegeben haben. Auf diese Weise wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert, ein/e AlleinverdienerIn, der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt oder die Sozialversicherung rückerstattet.

Die Ausnahmen der AANV

Wenn Sie beim Finanzamt einen Steuerrückstand haben (auch bekannt als Steuerschulden), kann es sein, dass Sie trotz einer Steuergutschrift keine Steuer refundiert bekommen. Die Gutschrift wird dann mit dem Rückstand verrechnet und der Differenzbetrag (falls es einen gibt) wird erstattet.

Wie erfahren Sie von der AANV?

Jene Steuerzahler, die erstmals für die AANV in Betracht kommen, erhalten in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Informationsschreiben. Dieses beinhaltet, wenn bekannt, die Kontodaten. Wenn die Daten nicht korrekt sind, muss das innerhalb von 4 Wochen dem Finanzamt gemeldet werden. Dies geschieht via FinanzOnline oder per Brief. Wenn kein Konto bekannt ist, können Sie mit dem Schreiben auch ein Konto bekanntgeben.

Sie können auch angeben, dass Sie auf die AANV verzichten. Das kann diverse Gründe haben, zum Beispiel, wenn noch andere Abzugsposten berücksichtigt werden müssen.

Sie haben noch weitere Fragen?

Gerne gehen wir diese mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen.

Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com