Umsatzsteuervoranmeldung (UVA): monatlich oder vierteljährlich einreichen?

In Teil 2 in unserer UVA-Blogartikelserie schauen wir uns Deine monatlichen Abgabetermine etwas näher an. Schnapp Dir Deinen Online-Kalender und trag die Termine am besten gleich ein.

Wer muss die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einreichen?

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer eine UVA beim Finanzamt abgeben, es sei denn, er ist ausdrücklich davon befreit. Befreit sind Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von nicht mehr als 35.000 EUR erzielt haben, wenn die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

Wann sind denn UVA’s eigentlich fällig?

Wenn Du als Unternehmer monatlich Deine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einreichen musst, hat dies bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats zu geschehen, z. B.: UVA für Mai muss bis 15. Juli eingereicht werden.
Reichst Du als Unternehmer/Unternehmerin Deine UVA lediglich einmal im Vierteljahr ein, gelten folgende Fristen:
*zeigen, dass es eingeblendet wird

1.Quartal (Jänner-März): 15. Mai
2.Quartal (April-Juni): 15. August
3.Quartal (Juli-September): 15. November
4.Quartal (Oktober-Dezember) 15. Februar

Ab welcher Umsatzgrenze ist eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Fängst Du erst mit Deinem Business an, geht das Finanzamt aus, dass Du im Vorjahr ohnedies unter 100.000 Euro gekommen bist.

Du möchtest künftig Deine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) selbst erstellen und einreichen?

Steuerberaterin Mag. Liss Heller zeigt Dir anhand von 5 Lektionen, wie Du Deine monatliche oder vierteljährliche UVA erstellst.

Jetzt zum Online-Kurs anmelden: 🔽🔽

http://www.hellerconsult.com/uva

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com