Telearbeit Arbeitszimmer

Arbeiten von Zuhause aus

Wie sieht das steuerlich für Unternehmen, Arbeitnehmer & Selbständige aus?

Arbeiten von Zuhause aus, das sogenannte Home Office, kann viele Formen haben. Telearbeit ist eine Arbeitsform, bei der ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einen großen Teil seiner oder ihrer Arbeit außerhalb des Gebäudes des Arbeitgebers verrichtet. Diese Arbeit erfolgt unter Verwendung von Informationstechnologien wie PC, Internet und Telefon.

Bei dieser Telearbeitsform arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitsnehmerin in der Privatwohnung und verfügt in der Betriebsstätte über keinen eigenen fixen Arbeitsplatz (auch nicht im Zuge von Desksharing).

Kann man also als ArbeitnehmerIn bei der Arbeitnehmerveranlagung das Home Office  steuerlich als Arbeitszimmer absetzen? Ja unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Selbständige bietet sich das Arbeitszimmer dafür an Aufwendungen, von der Steuer abgesetzt werden können.

Was ist ein Arbeitszimmer?

Ein im Wohnungsverband gelegener Raum, dem der Charakter eines Büroraumes zukommt. Im Wohnungsverband befindet sich ein Arbeitszimmer dann, wenn es in der privaten Wohnung liegt, im privaten Wohnhaus oder auf dem Privatgrundstück.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn 3 Kriterien erfüllt sind:

  1. Das Arbeitszimmer muss unbedingt notwendig sein: Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht ohne das Arbeitszimmer ausgeübt werden kann, z.B. wenn außerhalb des Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  2. Das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt: Wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird, ist es nicht absetzbar.
  3. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird nach dem Berufsbild beurteilt.
  • Typische Berufsbilder mit einem Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, oder eben Telearbeiter. Bei diesen erfolgen keine weiteren Prüfungen.
  • Berufsbilder, deren Tätigkeitsmittelpunkte typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers liegt: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, Vortragende, darstellende Künstler, Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei/Praxis.

Was müssen Unternehmen beachten?

Eine eine schriftliche Einzelvereinbarung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin, welche Telearbeit machen, ist ratsam. Auch bei der Telearbeit dürfen Arbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden. Möchten Sie Ihre Arbeitnehmer an einem Telearbeitsplatz beschäftigen, ist deren Zustimmung erforderlich. Telearbeit kann bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden aber auch noch im Nachhinein. Für alle Telearbeiter und Telearbeiterinnen finden die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung, die auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die ihre Arbeitsstätte am Ort des Unternehmens haben.

Was bedeutet das für ausländische Unternehmen, die in Österreich Mitarbeiter beschäftigen?

Das Bundesministerium für Finanzen weist ausdrücklich darauf hin, dass auch in der privaten Wohnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens entstehen kann.  Dies setzt aber besondere Umstände voraus.

Arbeiten für das Unternehmen, die bloß gelegentlich abends und an Wochenenden von der Wohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin aus erledigt werden, reichen NICHT für das Vorliegen einer österreichischen Betriebsstätte aus.

Folgende Punkte sprechen hingegen für das Vorhandensein einer Wohnungs-Betriebsstätte:

  • die Wohnung dient dem Unternehmen als Stützpunkt der Auftragserfüllung,
  • es liegt ein büromäßig eingerichteter Arbeitsplatz vor,
  • die Wohnung dient der institutionellen Kundenbetreuung,
  • die betriebliche Einrichtung ermöglicht berufsbedingte Besprechungen,
  • die Wohnung wird nicht nur geringfügig betrieblich genutzt.

Wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin freisteht, seine/ihre Wohnung jederzeit zu verkaufen, und die Wohnadresse weder als Geschäftssitz auf der Website des Unternehmens noch auf den Geschäftspapieren aufscheint, dann ist davon auszugehen, dass keine Betriebsstätte vorliegt.

Ein Büro in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, über das der Arbeitgeber, also das Unternehmen, keinerlei Verfügungs- oder Nutzungsrechte hat, ist jedenfalls keine Betriebsstätte.

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