Studieren, Arbeiten und die Familienbeihilfe

Studieren, Arbeiten und die Familienbeihilfe

Die Ferien stehen vor der Tür und viele SchülerInnen und Studierende bessern ihr praktisches Wissen und die Urlaubskasse mit Sommerjobs auf.

Damit das Einkommen aus dem Sommerjob nicht zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führt, lohnt es sich, folgendes zu wissen:

  • In Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres: Diese können ganzjährig beliebig viel verdienen ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre: Bis zu einem zu versteuernde Jahreseinkommen von 10.000 € besteht weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen ergibt sich aus den Jahresbezügen (ohne Lohnsteuer und Sozialversicherung) abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
    Achtung: hier wird das gesamte Jahreseinkommen von 1.1. bis 31.12. gerechnet, also auch solches, das außerhalb der Ferien erzielt wird.

Verliert man bei Überschreiten der Grenzen die gesamte Familienbeihilfe?

Nein. Denn seit 2013 gilt eine Einschleifregelung. Demnach wird die Familienbeihilfe nur um den Betrag vermindert, um den das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € übersteigt. Der Anspruch fällt also nicht zur Gänze weg.

Beispiel: Eine Studentin hat am 10.06.2014 das 19. Lebensjahr vollendet. Ihr Einkommen ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe daher erstmals im Jahr 2015 relevant. Das steuerpflichtige Einkommen der Studentin beträgt im Jahr 2015 10.800 €. Die Familienbeihilfe wird daher um 800 € gekürzt bzw. muss unter Umständen zurückgezahlt werden.

Kürzung der Familienbeihilfe: 10.800 € – 10.000 = 800€

Zum Vergleich:
Familienbeihilfe pro Monat: 158,90€
Familienbeihilfe pro Jahr: 1.906,80 €

Was wird zu den Einkünften gezählt?

Zu den relevanten Einkünften zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte, also

  • Einkünften aus einer aktiven Tätigkeit: Lohn- und Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte
  • Unter Umständen Kapitaleinkünfte (z.B. bei Sparbüchern mit Pflichtveranlagung)

Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte.

Gelten die Bestimmungen auch, wenn die Familienbeihilfe vorübergehend nicht bezogen wurde?

Nein. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt wurde, weil die Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde.

Ab wann fallen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag weg?

Das geschieht nicht automatisch sondern erst, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wird die Meldung unterlassen, riskiert man eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Zusätzlich droht eine Finanzstrafe!
Zu beachten ist dabei, dass das Finanzamt sich alle Jahreslohnzettel einholen kann, und auch dabei
ein Überschreiten des Grenzwertes erkennbar wird.

Das sollten Ferialpraktikanten auch wissen

  • Was ist eine geringfügige Beschäftigung: Eine solche liegt bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 405,98 € (Wert 2015) vor. Bis zu dieser Geringfügigkeitsgrenze fallen beim Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an, das heißt für Ferialpraktikanten, dass keine SV-Beiträge abgezogen werden. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen.
    ACHTUNG: Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist eine Pflichtveranlagung erforderlich. Die Einkünfte werden in diesem Fall auch zusammengezählt!
  • Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen:
    • Einkommensteuererklärung: Da in diesem Fall vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss vom Ferialpraktikanten selbst eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, sofern das Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzgl. der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben 11.000 € überschreitet.
    • Umsatzsteuer: Werkverträge und freie Dienstverträge unterliegen grundsätzlich auch der Umsatzsteuer von in der Regel 20%.
      Allerdings gilt hier: Eine Umsatzsteuerpflicht besteht ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 €. Dementsprechend muss eine Jahresumsatzsteuererklärung auch erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

NEU: Für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2015 eine neue Einkommensgrenze iHv 10.000 € (statt bisher 8.000 €). Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw. überschritten hat.

Wie immer empfehlen wir, die persönliche Situation von einem Steuerexperten abklären zu lassen, da es zahlreiche weitere Detailregelungen gibt, die in diesem Blogbeitrag nicht behandelt werden.

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