Der Jahreswechsel steht vor der Tür und wie jedes Jahr heißt es: Zeit für den großen Steuer-Check! Im „Steuerkisterl“ 2024 warten 10 smarte Steuertipps auf Dich – damit Du das Jahresende nicht nur feierst, sondern auch steuerlich voll ausschöpfst!
1) Spenden aus dem Betriebsvermögen
„Der beste Weg, sich selbst eine Freude zu machen, ist: zu versuchen, einem andern eine Freude zu bereiten.“ – Mark Twain
„Geben“ ist besonders zu Weihnachten eine schöne Sache! Spenden aus dem Betriebsvermögen sind als Betriebsausgaben absetzbar. Das gilt bis zu 10% des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres.
Ein paar Gedanken zu Organisationen, wenn Du dieses Jahr noch nicht weißt, wohin Dein Geld fließen soll: Die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen findest Du hier.
2) Investitionen vor dem Jahresende
Manchmal kann es steuerlich sinnvoll sein, noch vor Jahresende zu investieren. Doch bedenke: Überstürzte Käufe nur wegen Steuerersparnissen zu tätigen, lohnt sich nicht immer, vor allem, wenn Du die Anschaffungen gar nicht wirklich brauchst. Think about it – oder buche Dir ein Steuercoaching, damit Du auf der sicheren Seite bist.
3) Gewinnfreibetrag & Investitionsfreibetrag
Als Selbstständiger kannst Du mit dem Gewinnfreibetrag Steuern sparen, indem Du in Investitionen oder sogar in Wertpapiere investierst. Jede natürliche Person, die ein Unternehmen leitet, kann diesen Freibetrag nutzen.
Unser Tipp: Mach Dir rechtzeitig einen Termin mit Deinem Steuerberater, um den voraussichtlichen Jahresgewinn zu berechnen. So kannst Du abwägen, ob es sinnvoll ist, in Wohnbauanleihen zu investieren.
Noch ein Tipp: Schau mal beim Gewinnfreibetragsrechner von unserem Partner Dr. Wolfgang Ellmaier vorbei, um Deinen Steuervorteil zu berechnen.
Der Investitionsfreibetrag fördert (insbesondere ökologische) Unternehmensinvestitionen mit bis zu 15%. Wichtig: Dieser Freibetrag gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2023 angeschafft wurden, und kann auch von einer GmbH in Anspruch genommen werden.
Planst Du größere Investitionen? Wir helfen Dir gerne mit einer Investitionsvergleichsrechnung weiter.
4) Ein Elektroauto ist eine Überlegung wert!
Ein Elektro-Auto kann einige steuerliche Vorteile mit sich bringen:
- Keine NoVA und keine motorbezogene Versicherungssteuer – Jackpot!
- Du kannst die Vorsteuer abziehen – beim Treibstoffauto: no Chance
- E-Autos sind vom „steuerlichen“ Sachbezug gänzlich befreit
- Nutze die Vorteile der degressiven Abschreibung (= führt zu höheren Steuerabzugsposten in den ersten Jahren der Anschaffung und so zu einer schnelleren Reinvestition)
- Strom und Ladestellen sind voll vorsteuerabzugsfähig.
- Nutze die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15% der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten.
- E-Mobilitätsförderung: Seit 2024 wird die Förderung für Elektro-PKW nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis gewährt und beträgt € 2.000. Private erhalten bis zu € 3.000, maximal jedoch 50% der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge sind ausgeschlossen.
5) „Kleinunternehmer“-GSVG-Befreiung bis 31.12.2024 beantragen
Als Kleinunternehmer kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für das laufende Jahr von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) befreien lassen.
6) Anpassung der Vorauszahlungen an die SVS
In den ersten drei Unternehmerjahren schreibt die SVS vorläufige Beiträge vor. Häufig kommt im 3. Jahr das böse Erwachen in Form einer heftigen Nachzahlung.
Unser Tipp daher unbedingt:
- Mach im Herbst eine Prognoserechnung des aktuellen Jahres
- Passe die Vorauszahlungen bei der SVS an
- die Zahlung leisten und im laufenden Jahr steuerlich in Abzug bringen
7) Ordnung ist das halbe Leben: Du darfst ausmisten – Belege und Aufzeichnungen aus 2017
Am 31.12.2024 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege des Jahres 2017. – das schafft Platz und sorgt für Übersicht! Allerdings gibt es bestimmte Unterlagen, die weiterhin aufbewahrt werden müssen. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Dir gerne beratend zur Seite.
8) Waren Deine Mitarbeiter im letzten Jahr länger im Krankenstand?
Der Jahreswechsel ist der ideale Zeitpunkt, um zu kontrollieren, ob Du für das vergangene Jahr Anspruch auf den AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung hast, falls Mitarbeiter längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sind.
9) Forschungsprämie
Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen pro Jahr geltend zu machen, sofern diese nicht bereits durch steuerfreie Förderungen abgedeckt sind.
10) Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige
Selbstständige können ein Arbeitsplatzpauschale für die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung geltend machen, wenn kein externer Arbeitsraum zur Verfügung steht:
- € 1.200 jährlich, falls keine anderen Erwerbseinkünfte über € 12.816 bestehen,
- und € 300 jährlich, wenn diese Grenze überschritten wird.
- Ergonomisches Mobiliar ist zusätzlich bis € 300 absetzbar.
Seit 2023 sind außerdem 50 % der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch bei Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung.
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