Ab 1.1.2016 soll in der Bauwirtschaft ein strengerer Wind wehen. Um Schwarzlohnzahlungen einzudämmen sind Barzahlungen an Arbeiternehmer*innen, die Bauleistungen erbringen künftig verboten.
Was sind Bauleistungen?
Das ist gemäß §19 Abs. 1a wie folgt definiert:
„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Beseitigung oder Reinigung von Bauleistungen dienen“
Definiert wird in den Richtlinien zum Umsatzsteuergesetz auch, welche Leistungen keine Bauleistungen sind:
- Ausschließlich planerische Leistungen, z.B. Statiker, Architekten
- Beförderungsleistungen, z.B. das Abholen von Bauschutt
- Vermietung von Geräten, z.B. Baugeräte, wenn diese ohne Personal vermietet werden
- Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken, solange nicht teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden
- Materiallieferungen, z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte
Gibt es Ausnahmen von der Regelung?
Ja. Es gibt zwei Ausnahmen:
- Zahlungen, die nicht Arbeitslohn darstellen, dürfen weiterhin bar ausbezahlt werden. Das sind vorwiegend Auslagenersätze, z.B. Ersatz der Hotelkosten.
- Nur wenn es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu führen, sind auch Barzahlungen erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass das sehr selten der Fall sein wird.
Gilt das Barzahlungsverbot auch für ausländische Arbeitnehmer?
Ja! Auch wenn Sie Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland beschäftigen, müssen Sie die Bezüge auf deren Konten überweisen.
Was passiert, wenn dennoch Barzahlungen getätigt werden?
Verstöße gegen das Barzahlungsverbot stellen zukünftig eine Finanzordnungswidrigkeit dar.
Es drohen Geldstrafen bis zu 5.000 €.
Ab welchem Zeitpunkt gilt das Barzahlungsverbot?
Ab dem 1.1.2016.