Wichtige Steuertermine Wien

Steuerfristen: Ringeln Sie sich den 30.09. ein!

Dieses Datum hat es sozusagen in sich, denn zahlreiche Steuerfristen laufen hier aus!

Betrifft: Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs mit Bilanzstichtag am 31.12

Der Jahresabschluss muss bis 30.09. beim Firmenbuch eingereicht werden!
Zur Info: Die Einreichfrist ist generell neun Monate nach dem Bilanzstichtag!

Betrifft: Alle Unternehmen, die Vorsteuer innerhalb der EU bezahlt haben

Bis 30.09. können Sie einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuerbeträge stellen!

Achtung – bitte nicht verwechseln: Wenn Sie als UnternehmerIn aus anderen EU-Staaten Lieferungen erhalten, dann ist das ein Innergemeinschaftlicher Erwerb. Hierbei wird die Rechnung vom Lieferanten aus dem anderen EU-Mitgliedsland ohne USt. ausgestellt. Für den Lieferanten ist diese Lieferung steuerbefreit. Für Sie als Empfänger ist die Lieferung erwerbsteuerpflichtig – in der Höhe von 10% bzw. 20%. Sie berechnen daher selbst die enthaltene USt. Diese dürfen Sie, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind – in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen.

Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren bezieht sich daher nur auf solche Vorsteuern, die Sie direkt im jeweiligen EU-Mitgliedsland bezahlt haben:

  • Hotelrechnungen
  • Essensrechnungen
  • Tankrechnungen etc.

Denn hier erhalten Sie eine Rechnung inkl. der jeweiligen ausländischen USt. Und diese dürfen Sie nicht in Österreich als Vorsteuer geltend machen, sondern eben nur im jeweiligen Land. Daher ist hier das Vorsteuerrückerstattungsverfahren notwendig. Beachten Sie, dass dieses Verfahren einen gewissen Aufwand darstellt. Sie sollten daher vorher abschätzen, ob der Aufwand und die zurückerstattete Vorsteuer ein gutes Verhältnis haben!
Detaillierte Informationen zum Vorsteuerrückerstattungsverfahren lesen Sie auf der Seite des BMF

Betrifft: Alle Unternehmen, die heuer einen vergleichsweise niedrigen Gewinn ausweisen werden

Sofern Ihre Einkommensteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen des laufenden Jahres im Vergleich zum diesjährigen Gewinn zu hoch sind, können Sie bis 30.09. einen Herabsetzungsabtrag stellen! Das Finanzamt geht bei der Festsetzung der Vorschreibungen davon aus, dass die Gewinne kontinuierlich steigen: Ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer werden diese für das Folgejahr um 4% und für weitere Jahre um je 5% erhöht. Wenn Ihre Gewinne daher rückläufig sein sollten, sollten Sie einen Herabsetzungsantrag an das Finanzamt stellen.
Muster beifügen!
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Betrifft: Alle Unternehmen, denen eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung aus dem Jahr 2014 droht

Ab 1.10 beginnt die Anspruchsverzinsung für diese Steuernachzahlungen zu laufen. Derzeit liegt die Höhe der Anspruchszinsen bei 1,88% p.a.

Tipp: Durch eine Anzahlung auf die Steuerzahlung können Sie der Verzinsung entgehen. Gehen Sie dabei sicher, dass aus dem Überweisungstext klar hervorgeht, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer handelt!

Übrigens: Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt.

Betrifft: Alle ArbeitnehmerInnen, die eine verpflichtende ArbeitnehmerInnneveranlagung abgeben müssen

Die verpflichtende ArbeitnehmerInnenveranlagung muss bis zum 30.09. des Folgejahres abgegeben werden. Eine Pflichtveranlagung ist abzugeben wenn Sie z.B.

  • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten
  • Krankengeld oder Rehageld erhalten
  • Beitragsrückerstattungen von der Sozialversicherung erhalten haben
  • Vom Finanzamt dazu aufgefordert werden

Übrigens: Falls Sie nicht zu einer Veranlagung verpflichtet sind, haben Sie bis dato 5 Jahre Zeit um freiwillig eine Veranlagung zu machen. Allerdings wird auch hier die Steuerreform Änderungen mit sich bringen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com