GPLA SVA

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, kurz SV-ZG, dient zur besseren Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Das SV-ZG trat rückwirkend mit 01. Juli 2017 in Kraft und ist auf alle laufenden Versicherungszuordnungs-Verfahren anzuwenden.

First Things First:  Welche Arten von selbständigen Tätigkeiten gibt es?

  • Gewerbliche Erwerbstätigkeit
    Bei der gewerblichen Erwerbstätigkeit wird unterschieden zwischen “freien Gewerben” (z.B. Handelsgewerbe) und “reglementierten Gewerben” (z.B. Handwerk). Beide Gewerbearten setzen eine Gewerbeberechtigung voraus, bei den reglementierten Gewerben ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis notwendig.
  • Urproduktion
    Darunter versteht man die Gewinnung roher Naturerzeugnisse. Dazu zählen Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Jagd und Fischerei.
  • Freiberufliche Tätigkeit
    Freiberufler üben eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Tätigkeiten aus (z.B. Wirtschaftstreuhänder).
  • Neue Selbstständige Neue Selbstständige üben im Rahmen eines Werkvertrags eine betriebliche Tätigkeit aus, für die sie keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autoren, Psychotherapeuten).

Hauptsächlich von dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz betroffen sind:

  • Neue Selbstständige
  • manche freie Gewerbe
  • bäuerliche Nebentätigkeiten

Neue Verfahren zur Prüfung

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflichtversicherung) oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflichtversicherung) ausgeübt wird, wird mit 2 neuen Verfahrensarten geklärt.

1.     Vorabprüfung im Zuge einer Neuanmeldung

Die Überprüfung der geplanten Tätigkeit erfolgt anhand eines standardisierten Fragebogens, der vom Versicherten wahrheitsgetreu ausgefüllt werden muss. Grundsätzlich ist dafür die GKK zuständig. Jedoch kann die SVA selbst auch Erhebungen durchführen. SVA und GKK haben auf Basis dieser Angaben gemeinsam festzustellen, welche Erwerbstätigkeit vorliegt.

2.     Freiwillige Prüfung

Sowohl der Versicherte als auch der Auftraggeber können eine Überprüfung der Erwerbstätigkeit durch die GKK beantragen. Wird ein Antrag bei der SVA gestellt, wird dieser (unter Verwendung des oben genannten Fragebogens) an die GKK weitergeleitet.

3.     GPLA Prüfung

Allerdings können Versicherungsverhältnisse auch weiterhin im Zuge einer GPLA-Prüfung herausgefunden werden. Eine kurzer Rückblick: Die GPLA ist die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben.

Was wird bei einer GPLA geprüft?

  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kommunalsteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge

Kommt die Gebietskrankenkasse GKK oder das Finanzamt im Zuge einer GPLA-Prüfung zu der Auffassung, dass es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten kommen könnte, ist die SVA unverzüglich davon zu informieren. Die weiteren Ermittlungen sind von GKK/Finanzamt und SVA im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchzuführen.

Beitragsnachzahlung

Früher: Bei Umwandlung hat die SVA die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstattet. Der Dienstgeber (vormals Auftraggeber) musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für die letzten 3-5 Jahre an die GKK nachzahlen.

Jetzt: SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen werden direkt an die GKK überwiesen. Beitragsschuldner bleibt auch der Dienstgeber (ehemaliger Auftraggeber). Jedoch können die bereits geleisteten SVA-Beiträge auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden.

Die neue Rechtslage gilt für alle laufenden Verfahren, die nicht bis zum 30. Juni 2017 abgeschlossen wurden.

Versicherungsverhältnisse können auch weiterhin im Zuge einer GPLA-Prüfung umqualifiziert werden. Alle 3 Verfahren (Vorabprüfung, Freiwillige Prüfung, GPLA) haben gemeinsam, dass die SVA in den Entscheidungsprozess ab sofort verstärkt eingebunden wird.

Was müssen Unternehmen tun, die mit Selbstständigen zusammenarbeiten?

Unternehmen sollten sicherheitshalber folgende Dokumente unter die Lupe nehmen:

Sie haben noch weitere Fragen zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz? Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com