Diese Behördenwege und organisatorischen Punkte müssen Sie bei Ihrer Selbstständigkeit beachten.
Zu folgenden Behörden müssen Sie gehen:
- Gewerbebehörde
- Sozialversicherung
- Standesvertretung (diverse Kammern)
- Und der wichtigste Weg: zum zuständigen Finanzamt ( Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist die Meldung zu erstatten und um Vergabe einer Steuernummer anzusuchen – dazu gibt es je Gesellschaftsform entsprechende Formulare)
Als Unternehmer bzw. Unternehmerin muss man neben der Körperschaftsteuer auch die Umsatzsteuer bezahlen. (Die Einkommensteuer betrifft alle natürlichen Personen, die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen.) Beschäftigen Sie DienstnehmerInnen, müssen für diese die lohnabhängigen Abgaben entrichtet werden. Darunter fallen:
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kommunalsteuer
Je nach Branche kann die Verpflichtung zur Abgabenabfuhr bestehen. Darunter fallen Kammerumlage, Kraftfahrzeugsteuer, Normverbrauchsabgabe.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)
Wenn Sie Kleinunternehmer sind – also Ihre Umsätze unter 30.000 Euro (Nettobetrag) betragen – sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Grundsätzlich müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt einreichen und auch keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen.
Haben Sie allerdings auch Lieferanten oder Kunden im EU-Raum, kann die Beantragung einer UID-Nummer notwendig sein. Warum?:
Betreffend eines allfälligen Wareneinkaufes gehören Kleinunternehmer zu den sogenannten „Schwellenerwerbern“. Schwellenerwerber werden wie Privatpersonen behandelt; sie kaufen die Waren mit ausländischer Mehrwertsteuer.
Allerdings: Ihre Erwerbe im laufenden bzw. vorangegangenen Jahr aus dem gesamten EU-Raum dürfen die Erwerbsschwelle von € 11.000,00 nicht übersteigen. Wenn Sie in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen EU-Staaten treten, benötigen Sie spätenstens dann eine UID-Nummer. Andernfalls wären Sie ab diesem Zeitpunkt als Kleinunternehmer zwar verpflichtet, bei Ihren Einkäufen aus dem EU-Raum (innergemeinschaftliche) Erwerbsteuer in Österreich zu berechnen und auch an das Finanzamt zu melden, könnten diese aber nicht als Vorsteuer im Inland geltend machen, würden also – salopp formuliert – darauf sitzen bleiben.
Jedenfalls benötigen Sie eine UID-Nummer, wenn Sie als Kleinunternehmer Leistungen aus dem EU-Raum einkaufen (Beratung, Werbung, etc.)
Auch wenn Sie selbst Leistungen an einen Kunden im EU-Raum erbringen, brauchen Sie eine UID-Nummer.
Keine UID-Nummer benötigen Sie als Kleinunternehmer für Warenlieferungen an einen Kunden im EU-Raum.
Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis
Verfügt Ihr Unternehmen über einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, verlangt man für diese auch ein Unterschriftsprobenblatt. Als Tätigkeitsnachweise dienen Miet- oder Pachtverträge für das Geschäftslokal, Dienstnehmeranmeldungen, Ausgangsfakturen oder Kassenbücher.
Vergabe einer Steuernummer
Nachdem Ihre Unterlagen geprüft wurden, werden Sie beim Finanzamt registriert. Ihnen wird aus einer zweistelligen Finanzamtsnummer und einer siebenstelligen Steuernummer ein bestehender Ordnungsbegriff (Abgabenkontonummer) erteilt und ein neuer Steuerakt angelegt. Diese Abgabenkontonummer wird Ihnen mitgeteilt, sie dient für Ihre Identifikation und sollte daher auf allen Unterlagen, welche dem Finanzamt übermittelt werden, angeführt sein,
Abgabenkonto
Ab Ihrer Registrierung haben Sie ein Finanzamtskonto, diese läuft unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer. Auf Ihr Finanzamtskonto laufen in der Folge sämtliche Zahlungen wie Umsatz-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige Abgaben, etc. Neben Rückständen kann auch ein Guthaben auftreten. Bei einem Guthaben besteht, neben der Möglichkeit dies als Abdeckung zukünftiger fälligen Abgaben zu benutzen, auch die weitere Möglichkeit, eine Rückzahlung auf Ihr Bankkonto zu erhalten. Dieser Rückzahlungsantrag kann entweder formlos schriftlich oder elektronisch in FinanzOnline eingebracht werden.