„Revival“ des Investitionsfreibetrag: ein beliebtes Steuerzuckerl kehrt zurück

Nach über 20 Jahren führt Vater(Steuer)land Österreich ein beliebtes Steuerzuckerl wieder ein: der Investitionsfreibetrag (IFB) – mit dem Ziel Investitionen steuerlich attraktiver zu machen und Österreichs Wirtschaft zu stärken. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen den neuen Freibetrag ab 01.01.2023 nutzen.

Mit dem Investitionsfreibetrag sollen (ökologische) Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden. Der IFB kann erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der IFB?

  • 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter
  • Investierst Du in die Ökologisierung, erhöht sich der Freibetrag auf 15 %

Achtung: Die jährliche Grenze für den IFB ist 1 Million Euro.

Bei welchen Wirtschaftsgütern kann ein IFB geltend gemacht werden?

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • Nach dem 1. Jänner 2023 angeschafft werden
  • mindestens eine Nutzungsdauer von vier Jahren haben und
  • einem österreichischen Betrieb zuzurechnen ist

Achtung! Einige Anschaffungen sind vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science
  • Gebrauchte WG
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Wer kann den IFB beantragen?

Der IFB steht Unternehmern zu, die betriebliche Einkünfte erzielen und dessen Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, das sind sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften.
Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so besteht kein Anspruch auf den Investitionsfreibetrag.

Tipp:
1. Planst Du größere Investitionen und kannst damit noch bis Anfang kommenden Jahres warten, dann verschieb die Investition auf einen Zeitpunkt nach 01.01.2023 um den Investitionsfreibetrag voll ausschöpfen zu können.
2. Planst Du größere Investitionen und hast bisher Deinen Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, so kann sich ein Wechsel zur EAR (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) durchaus auszahlen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Der Unternehmer Müller erzielt im Jahr 2023 einen Jahresgewinn von 30.000 EUR nach Berücksichtigung der Afa. Er tätigt eine ökologische Investition (z.B. ein E-Auto – vorbehaltlich Verordnung) in Höhe von 35.000 EUR. 15% der Anschaffungskosten können als „ökologischer“ Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Zusätzlich kann der Grundfreibetrag vom Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Vorläufiger Jahresgewinn            30.000,00 EUR
– 15% IFB von 35.000 EUR         -5.250,00 EUR

Bemessungsgrundlage GFB         24.750,00 EUR
– 15% Grundfreibetrag                  -3.712,50 EUR (15% von 24.750,00)
Steuerbemessungsgrundlage      21.037,50 EUR

Quelle: WKO

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