Alles rund um die Registrierkassenpflicht

Registrierkasse: Rückblick & Vorschau

Hätten Sie gedacht, dass das Jahr 2016 so schnell vergeht?

Heute am 03. November sind es nur mehr 58 Tage bis Silvester.

Wir Steuerberater verbinden mit dem Jahresende auch Gedanken daran, welche Informationen für unsere Klienten für das kommende Jahr wichtig sind.  Vor allem die Bestimmungen für die Registrierkasse ab 2017 sind von enormer Bedeutung.

2016 – so fing alles an

Pflichtbewusst, wie Sie als Unternehmer oder Unternehmerin sind, wissen Sie sicher bereits, ob Sie eine Registrierkasse benötigen.

Zur Erinnerung: Wenn folgende Kriterien erfüllt sind, benötigen Sie eine Registrierkasse.

    • Wird ein Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto erzielt?
    • Werden Barumsätze von über  € 7.500 netto erzielt?
      Achtung: zu Barumsätzen zählen auch Kreditkartenzahlungen, Bankomatzahlungen, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen!

Zum Thema Registrierkasse haben wir uns ja an einige Terminverschiebungen gewöhnt. Letztstand war die Verschiebung der Verpflichtung der technischen Sicherheitseinrichtung und der elektronischen Signatur von ursprünglich 01. Jänner 2017 auf den 01. April 2017.

Neues am Neujahrstag

Bleiben wir beim Neujahrstag, allerdings dem des Jahres 2016. Seit 01. Jänner 2016 gilt die Belegerteilungspflicht. Der Belegerteilungsverpflichtung unterliegen generell alle Unternehmer und Unternehmerinnen unabhängig von einer allfälligen Registrierkassenpflicht.
Einzige Ausnahme von der Belegerteilungspflicht ist, wenn Sie berechtigt sind, die Losungsermittlung (Stichwort Kassasturz) vereinfacht durchzuführen. Dazu sind aber nur Unternehmen berechtigt, die Haus-zu-Haus Geschäfte im Freien ausführen und max. € 30.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielen.  Details zur Belegerteilungspflicht nachzulesen hier und hier.

Anfangsbuchstabe M

Im März 2016  wurde der Beginn der Registrierkassenpflicht durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) auf  01.Mai 2016 verschoben. Dies war natürlich ärgerlich für Unternehmer und Unternehmerinnen, die bereits mit 01.Jänner 2016 mit einer Registrierkasse ausgestattet waren. Lesen Sie mehr.

Sicherheits-September

Ab 2017 muss die Registrierkasse mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Wenn Sie zu den Pionieren unter den Unternehmern gehören, können Sie diese bereits seit September 2016 in Betrieb nehmen. Es muss (sofern es noch dieses Jahr eine Kontrolle der Finanz bei Ihnen gibt) eine Exportfunktion zur Verfügung gestellt werden und das Ergebnis muss auf einem Datenträger gespeichert werden. Das Format des Exportfiles ist nicht genormt, allerdings empfiehlt sich csv-Format.

2017: April,April!

Die ab 2017 verpflichtende zusätzliche Sicherheitseinrichtung: Durch diese Zusatzausstattung werden Barumsätze mit einer elektronischen Signatur verkettet.

Achtung: Wenn die Sicherheitseinrichtung in Betrieb genommen wird, muss eine Registrierung über FinanzOnline durchgeführt werden. Nehmen Sie diese bis 31.März 2017 in Betrieb, reicht auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Registrierung. Möglich ist diese, wie oben beschrieben, bereits seit 01. September 2016. Für Inbetriebnahmen nach dem 01. April 2017 müssen die Inbetriebnahme und auch Registrierung binnen einer Woche passieren.

Registrierung Schritt für Schritt

Registriert werden die Signatur- und Siegelerstellungseinheit und die Registrierkasse selbst. Es wird ein Datenerfassungsprotokolls sowie der erste „Nullbeleg“ erstellt. Vorbereitend muss bis 01. April 2017 ein eigenes Zertifikat für Registrierkasse bei einem Anbieter (z.B.: A-Trust, GlobalTrust) erworben werden.

Die eigentliche Registrierung kann auf verschiedenem Wege erfolgen:

  1. Besitzen Sie keinen eigenen FinanzOnline Zugang, hat Ihr Steuerberater die Möglichkeit zur Anlage eines Benutzers für das Registrierkassen-Webservice. Es handelt sich um einen eingeschränkten Zugang. Bei diesem können andere Funktionen des FinanzOnline nicht genutzt werden.
  2. Ihre Registrierkasse kann eine XML-Datei erstellen, welche von Ihrem Steuerberater übermittelt wird.
  3. Die Direkteingabe im FinanzOnline
  4. Unternehmer und Unternehmerinnen, ohne Internetanschluss, steht das Formular RK1 zur Verfügung

Eine Prämie gibt es auch

Eine Registrierkassenprämie kann in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitraum zwischen 01.März 2015 und 31. März 2017 im Rahmen der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung von Barumsätzen anschafft wurde/wird oder ein bestehendes System umrüstet wurde/wird.

Die Prämie beträgt € 200 und steht jeder einzelnen Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, zu. Hier gibt es einen detaillierte Zusammenfassung.

Die Prämie ist steuerfrei und führt nicht zu einer steuerlichen Aufwandskürzung. Wird eine Registrierkasse für weniger als € 400 Euro angeschafft und die Anschaffungskosten werden in voller Höhe abgesetzt, kann der Betrag stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden. Quelle: BMF

Sie haben noch immer einen großen Wissensdurst zum Thema Registrierkasse?

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