Wann ist ein Praktikant ein Praktikant?

Praktikum und Sommerjob in einer Firma sind nicht das Gleiche. Wenn man demnächst Erfahrung im Berufsleben sammeln möchte oder als UnternehmerIn Praktikumsplätze anbieten will, gibt es dazu einiges  zu beachten.

Was ist der Sinn eines Praktikums?

Der Begriff Praktikum bezeichnet eine Möglichkeit für eine bestimmte Dauer bestehende Kenntnisse in praktischer Anwendung  zu erweitern oder neue Fähigkeiten durch Mitarbeit in einem Unternehmen oder in einer Organisation zu erlernen. Praktika werden oftmals als Zulassung zu Studium, Beruf, Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt.  Im Gegensatz dazu ist das Volontariat. Dies dient zwar auch dem Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten allerdings ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch  Volontäre betätigen sich nur kurzfristig zu Weiterbildungszwecken in einem Unternehmen ohne dass dies von der Schule oder Universität als Praktikum gefordert wird.

Ferialpraktikanten

Sogenannte “echte” Ferialpraktikanten sind SchülerInnen und StudentInnen, die eine, im Rahmen ihres Lehrplanes, vorgeschriebene praktische Tätigkeit machen müssen ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu bekommen.

Durch Schüler- oder Studenten-Unfallversicherung sind sie automatisch versichert (ohne Beitrag von DienstgeberIn und ohne Anmeldung bei Sozialversicherung). Übrigens ein Ferialpraktikum  kann man nicht nur während den Ferien machen, sondern das gesamte Jahr über.

Folgende Dinge kennzeichnen einen Ferialpraktikanten oder eine Ferialpraktikantin:

  • Es muss sich nachweislich um SchülerInnn oder StudentInnen einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. (z.B.: HTL-SchülerIn in einem Ingenieursbüro)
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften.
  • Ganz wichtig, wenn Sie als UnternehmerIn Ferialpraktikanten anstellen wollen: Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung!

Die Ausnahme von der Regel: Hotel- und Gastgewerbe

Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ein Dienstverhältnis begründet.

  • Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
  • Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. (FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen)

Praktikanten mit Hochschulbildung bzw. in Ausbildung

Darunter fallen diejenigen, die bereits eine Hochschule (Uni, FH, etc.) abgeschlossen haben und für ihren zukünftigen Beruf noch ein vorgeschriebenes Praktikum brauchen.

Das sind unteranderem: Unterrichts-, Rechtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.

Auch wie beim  Ferialpraktikanten muss man zuerst prüfen, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Weisungen, persönliche Arbeitspflicht etc.) besteht Wenn ja, dann muss eine  Anmeldung als DienstnehmerIn erfolgen.
PraktikantInnen mit Hochschulbildung unterliegen der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung.

Auch dann, wenn:

  • kein Dienstverhältnis vorliegt
  • sie ein Entgelt beziehen, das unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

Quellen: www.wko.at ,  www.sozialversicherung.at

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