normverbrauchsabgabe

1×1 der BWL: Die NoVA

Einige Stimmen behaupten, dass mit der neuen Steuerreform, die schrittweise ab 2020 in Kraft tritt, auch die NoVa reformiert werden soll. Ein Grund für uns diesen Begriff näher zu definieren.

Geschichte der NoVa

Viele Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede gibt es zwischen Österreich und Deutschland. Besonders im Automobilbereich. In Österreich gibt es hierbei etwas, dass es sonst wo so nicht gibt: Die NoVA.

Obwohl no va im Spanischen „er/sie/es geht nicht“ bedeutet, ist das damit hier nicht gemeint. NoVA ist die Abkürzung für Normverbrauchsabgabe.

Die Anfänge der Steuer waren 1992. Als sie damals eingeführt wurde, war sie ein Ersatz für die Luxussteuer in Höhe von 30 Prozent. Diese Luxussteuer gab es bis dahin auf Autos und auf Schmuck.

Wann ist die NoVA fällig?

Sie ist eine einmalig zu entrichtende Steuer. Fällig wird sie bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern.

Auch fällig wird sie, wenn neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Dies ist wie oben schon erklärt, besonders für unsere Deutschen Nachbarn eine wichtige Information und leider oftmals ein missachteter Stolperstein. Ebenfalls fällig ist die NoVA, wenn Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland gebracht und zugelassen werden sollen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja! Diese Ausnahmen sind:

  • Anhänger (Wohnwagen), Omnibusse
  • kraftfahrrechtliche als auch zolltarifarische Lkw
  • Elektrofahrzeuge – Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind NoVA-pflichtig!
  • Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeuge
  • Taxi, Miet-, Gästewagen

Übrigens: Für Oldtimer wird ebenfalls keine NoVA fällig. Warum? Sie gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert. Als Oldtimer gelten Autos, die 30 Jahre oder älter sind, im Originalzustand sind und einem nicht mehr hergestellten Modell entsprechen.

Weiters zählen dazu Kraftfahrzeuge, welche vor 1950 hergestellt wurden und Rennwagen.

Sie haben eine spezielle Frage?

Melden Sie sich JETZT für ein kostenloses Erstgespräch bei uns an!

Wer zahlt die NoVA?

Der Käufer bzw. die Käuferin des Fahrzeuges bezahlt die NoVA beim Händler. Ans Finanzamt abgeführt wird sie dann von diesem. Alle Leistungen, die Importeur bzw. Erzeuger erbringen, sind NoVA-pflichtig. Darunter fallen zum Beispiel Sonderausstattungen.  Keine NoVA-Pflicht entsteht wieder, wenn Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden.  Übrigens bis Jänner 2011 gab es eine NoVA-Rückvergütung für Menschen mit Behinderung. Als Ersatz gibt es den pauschalen Steuerfreibetrag für ein eigenes (von Menschen mit Körperbehinderung genutztes) Kraftfahrzeug. Dieser beträgt monatlich 190 Euro.

Wie viel beträgt die NoVA?

NoVA-Tarif für Neufahrzeuge: Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km.

Bei PKW ist folgendes zu beachten:

  • Berechnung des Steuersatzes: (CO2-Emissionen (in g/km) – 90) / 5 = Steuersatz
  • Der Höchststeuersatz liegt bei 32 Prozent.
  • Für 2014, 2015 und 2016 kommen Abzugsposten zum Tragen.
  • Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Pkw  anzuwenden. Ein Fixbetrag in der Höhe von 300 Euro ist abzuziehen. Das kann zu keiner Negativsteuer führen.
  • Für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert von 250g/km erhöht sich die zu leistende NoVA um 20 Euro.

Was gilt für Motorräder?

  • Berechnung des Steuersatzes: (Hubraum (in ccm) – 100) x 0,02 = Steuersatz
  • Dieser Steuersatz ist auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden.
  • Der Höchststeuersatz liegt bei 20 Prozent.
  • Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0 Prozent.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com