Meldepflicht ans Finanzamt für Online-Plattformbetreiber

Der „Kauf-Button“ ladet uns ein in virtuelle Einkaufswelten einzutauchen – noch nie war es so einfach dem Konsumverhalten nachzugehen und Online-Shopping zu betreiben. Willhaben, Ebay & Co.: für viele ein Modell, dass sich durchaus auszahlt. Doch das Finanzamt schläft nicht… Bisher war es für das Finanzamt schwer Informationen über die Anbieter, deren Umsätze und Tätigkeiten zu erlangen. Das hat sich im Jänner 2023 geändert:

Neues Meldepflichtgesetz für Online-Plattformbetreiber

Mit dem neuen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) leitet das Finanzamt Wege ein, um nicht versteuerte Einkünfte leichter aufzudecken. Somit wird gewährleistet, dass Plattformbetreiber ihre steuerlichen Verpflichtungen im digitalen Zeitalter erfüllen. Das sogenannte DPMG oder auch DAC 7 sieht vor, dass Plattformbetreiber Informationen über die Anbieter, deren Umsätze und Tätigkeiten an das Finanzamt übermitteln müssen. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und betrifft den Meldezeitraum 2023 bis zum 31. Januar 2024.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

Prinzipiell betrifft diese Regelung sämtliche Betreiber von digitalen Plattformen, über die Verkäufer die Möglichkeit haben mit potenziellen Käufern in Interaktion zu treten und Tätigkeiten durchführen. Darunter fallen:

1. Immobilien: Vermietung und Verpachtung

Von der Meldepflicht betroffen ist die Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Darunter fallen Wohnungen, Gewerbeimmobilien sowie Parkplätze oder Ferienimmobilien.

2. Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung

Auch durch natürliche Personen erbrachte Arbeiten, die über Plattformen angeboten werden, fallen unter die Meldepflicht. Dabei kann es sich um online oder offline durchgeführte Dienstleistungen handeln.

Beispiele: Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Auch länger andauernde Dienstleistungen wie saisonale Tätigkeiten fallen darunter.

3. Verkauf von Waren

Die Meldepflicht betrifft ausschließlich den Verkauf von körperlichen Waren.
Verkauf von unkörperlichen Waren wie, Krypto-Assets oder NFTs, Musikdateien oder E-Books, sind von der Meldepflicht ausgeschlossen.

4. Vermietung von Verkehrsmitteln

Die Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung ist ebenfalls meldepflichtig. Dies betrifft Landfahrzeuge wie landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von ihrer Motorisierung.

Die Anforderung zur Meldung trifft nicht auf Online-Plattformen zu, die ausschließlich Zahlungen abwickeln, Nutzer auflisten bzw. weiterleiten oder Werbung ermöglichen.

Was muss gemeldet werden?

Plattformbetreiber, die in Österreich meldepflichtig sind, müssen jährlich dem Finanzamt Österreich in elektronischer Form umfassende Informationen übermitteln/registrieren. Diese sind für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, zu erheben: Name, Adresse, Steuernummer etc. sind relevant, aber auch die Summe der Vergütungen pro Quartal, die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten und die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einbehalten oder berechnet wurden.

Bei juristischen Personen sind folgende Angaben noch zu übermitteln: Firmenname, Handelsregisternummer und gegebenenfalls relevante Details über das Vorhandensein einer betrieblichen Betriebsstätte innerhalb der EU. Wenn unbewegliches Vermögen vermietet wird, sind auch Angaben zur Anschrift, zum Grundbucheintrag, zur Anzahl der vermieteten Tage und zur Art der Immobilieneinheit wichtig.

Was bedeutet das für die Steuerpflichtige, die ihre Dienste oder Warenverkäufe über eine Plattform abwickelt?

Da es diese Meldepflichten gibt, ist es ratsam, sich früh genug mit der Steuerberaterin deines Vertrauens zusammenzusetzten und innerhalb der gesetzlichen Fristen alle Umsätze gegenüber dem Finanzamt offenzulegen. Wenn Du also bereits über eine Plattform tätig bist und bisher noch keine Berührungspunkte zu einer Steuerberatung hattest, mach Dir ehestmöglich ein kostenloses Erstgespräch mit uns aus und wir bringen Deine Steuersituation in Form.

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Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com