Als Unternehmer*in bist Du sicherlich froh über jede Hilfsmaßnahme, über die Du informiert wirst.
Die Maßnahmen reichen über steuerliche Erleichterung hinaus und beziehen sich auch auf Gewerbemieten.
In außerordentlichen Fällen, wie die derzeitige Corona-Krise, trägt der Vermieter das Risiko, wenn die Geschäftsräumlichkeiten nicht oder nur kaum genutzt werden können.
Demnach steht Dir als Mieter*in, je nach Grad der Einschränkung, mindestens eine Mietzinsminderung zu, wenn nicht sogar ein gänzlicher Mietzinsentfall.
Selbstverständlich hängt dies aber im Einzelfall vom jeweiligen Vertrag ab.
Ist die Nutzung eines Lokals nicht vollständig möglich, können auch Geschäftsbereiche von der Miete abgezogen werden.
Können zum Beispiel nur 10% der Gesamtfläche in der Krise genutzt werden, können die nicht genutzten 90% der Fläche von der Miete abgezogen werden.
Hast Du für März schon die vollständige Miete bezahlt, kann auch rückwirkend eine Vereinbarung getroffen werden.
Setz Dich diesbezüglich aber am besten sofort mit Deinem Vermieter in Verbindung.
Hast Du weitere Fragen?
Bitte zögere nicht und setz Dich mit uns in Verbindung, wenn Du Unterstützung bei den Covid19-Maßnahmen brauchst.
Wir haben dafür eine extra E-Mail-Adresse eingerichtet:
Schick uns einfach eine E-Mail unter covid19@hellerconsult.com.
Wir stehen Dir gern zur Verfügung und halten Dir mit allen wichtigen Informationen auf dem Laufenden.
Wir halten Dir auch weiterhin den Rücken frei.