Erben aus rechtlicher Sicht

Mit 01. Jänner 2017 wurden große Teile des bisherigen Erbrechtes erneuert.

Mag. Markus Cerny (Fotograf: Martin Lifka)

In unserem letzten Artikel zum Thema Erben haben wir dieses Thema steuerlich betrachtet. Jetzt erläutert uns Mag. Markus Cerny von Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG die rechtliche Sicht in einem Interview.

Herr Mag. Cerny, welche Gründe gab es für die große Erneuerung des Erbrechts?

Unser bisher gültiges Erbrecht geht auf über 200 Jahre zurück. Allerdings war auch die im Jahr 2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anlass, wichtige Teilbereiche des Erbrechts neu zu fassen.

Was besagt die EU-Erbrechtsverordnung?

Diese Verordnung regelt in fast allen EU-Mitgliedsstaaten die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, und führt ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis ein.

Welche Neuerungen kommen also auf uns zu?

Sämtliche Änderungen kann ich natürlich nicht nennen, denn das würde den Rahmen des Interviews sprengen.

Im Überblick – das sind die wesentlichsten:

  • Änderung im gesetzlichen Erbrecht:

Ein eingetragener Partner oder Partnerin ist nun erbrechtlich einem Ehegatten oder Ehegattin gleichgestellt. In Ausnahmefällen kann auch der/die Lebensgefährte/in des Verstorbenen als gesetzlicher Erbe zum Zug kommen.

  • Neuerungen im Pflichtteilsrecht

Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde eingeschränkt.  Ein Pflichtteil steht nur noch den Nachkommen, Ehegatten oder eingetragenen Partnern des Verstorbenen zu. Eltern, Großeltern und weitere Vorfahren haben keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil.

  • Enterbungsgründe

Die möglichen Gründe, welche zur gänzlichen Entziehung bzw. zur Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert. Es entfällt der bisherige Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“. Straftaten gegen nahe Angehörige des Verfügenden gelten nunmehr als Enterbungsgründe, ebenso wie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.

  • Gesetzliches Pflegevermächtnis

Neu ist der gesetzlich bestehende Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige. Das betrifft einen Geldanspruch einer nahestehenden Person, die den Verstorbenen in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate hindurch in “nicht bloß geringfügigen Ausmaß” gepflegt hat und die sonst nicht bedacht wurde.

  • Testamentsformen

Die Neufassung des Erbrechts gilt ab 01 Jänner 2017, das heißt für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Jene Testamente, die bis Jahresende 2016 gültig errichtet wurden, gelten auch nach der Gesetzesänderung.

Der Verfügende muss bei einem „fremdhändigen“ Testament nun eigenhändig den Zusatz schreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Weiters muss er oder sie vor 3 Zeugen unterfertigen. (Dies gilt nicht für Testamente, die zur Gänze per Hand geschrieben werden). Diese 3 müssen auch gleichzeitig und ohne Unterbrechung anwesend sein. Deren Eigenschaft als Zeugen muss durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz aus der Urkunde hervorgehen. Zeugen können weder Begünstigte noch Verwandte des Verfügenden sein!

Erben an sich ist ja ein unangenehmes Thema: Tod, Trauer, Unklarheiten, Streitigkeiten. Warum ist es dennoch wichtig, sich damit zu beschäftigen?

Ja, generell ist es ein unschönes Thema. Allerdings besteht eine große Notwendigkeit, sich mit dem eigenen Ableben und der Verlassenschaft rechtzeitig zu beschäftigen. Das erspart den Hinterbliebenen viele Sorgen und klärt die Verhältnisse untereinander.

Außerdem ist es immer sinnvoll, den jeweiligen Fall genauer anschauen zu lassen. Hier empfehlen wir, rechtzeitig zum Rechtsanwalt zu gehen.

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