Wie sich Drittstaatenunternehmer in Österreich bezahlte Umsatzsteuer zurück holen

Ein Tipp für Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU: So können Sie sich in Österreich bezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Wenn Sie Ihren Firmensitz außerhalb der EU haben, aber beruflich häufig in Österreich zu tun haben, dann bezahlen Sie hier in der Regel Umsatzsteuer z.B. im Hotel, in Restaurants, wenn Sie ein Auto mieten, etc. Diese Umsatzsteuer können Sie sich im Rahmen eines Antrags auf Vorsteuervergütung vom österreichischen Finanzamt erstatten lassen.

Wir erklären Ihnen genau, wie Sie diesen Antrag stellen können.

Wer kann sich die Vorsteuer erstatten lassen?

Unternehmer*innen, die  nicht in der EU ansässig sind d.h. hier weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die

  • keine Umsätze im Inland erzielen oder
  • nur steuerfreie Umsätze erzielen (Güterbeförderungen/Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen) oder
  • nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze) oder
  •  nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen.

Bis wann kann der Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt werden?

Bis zum 30.06.2016 für alle im Jahr 2015 entrichteten Vorsteuern.

ACHTUNG: Diese Frist ist nicht verlängerbar!

Für welche Ausgaben wird die Vorsteuer erstattet?

Als Unternehmer*in mit Sitz in einem Drittstaat können Sie sich z.B. folgende vor Ort in Österreich entrichtete Vorsteuern erstatten lassen:

  • Hotelrechnungen
  • Taxigebühren
  • Messekosten
  • Fahrscheine (mit Ausweis einer USt von 10%)
  • Kosten für in Österreich vorsteuerabzugsberechtige Fahrzeuge

ACHTUNG: Der zu erstattenden Betrag muss mindestens 400 € betragen.

Wie muss ich den Antrag einreichen?

Der Antrag ist in Papierform einzureichen. Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Fragebogen Verf 18 bei erstmaliger Beantragung
  • Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung
  • Unternehmerbestätigung im Original (U 70) – Diese muss von Ihrem zuständigen Finanzamt ausgestellt werden!
  • Originalrechnungen!

Tipp: Nummerieren Sie die Belege und legen Sie eine Übersichtsliste bei.

Wo muss ich den Antrag einreichen?

Der Antrag ist in Papierform beim Finanzamt Graz-Stadt (FA68) einzureichen:

Conrad von Hötzendorf Str. 14-18
8010 Graz

Telefon für Privatpersonen:050 233 233
Telefon für Unternehmer*innen: 050 233 333
Fax: 050 233 5938001
E-Mail: post.068.fastmk@bmf.gv.at

Öffnungszeiten
• Mo/Di 07:30 bis 15:30 Uhr
• Mi/Fr 07:30 bis 12:00 Uhr
• Do 07:30 bis 17:00 Uhr
Sommeröffnungszeiten Juli, August
• Mo – Fr 07:30 bis 12:00 Uhr

 

Quellen:
Formulare
Allgemeine Informationen des BMF

 

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