Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine von Unternehmer*innen oft wenig geliebte steuerliche Verpflichtung, die in den meisten Fällen von der steuerlichen Vertretung erledigt wird. Dennoch müssen Sie als Unternehmer*in alle notwendigen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung stellen, damit Ihr*e Steuerberater*in die UVA rechtzeitig abgeben kann.

Lesen Sie hier die wichtigsten Details zur UVA nach.

Wer muss eine UVA abgeben?

Vereinfacht gesagt, müssen alle Unternehmer*innen eine UVA abgeben, deren Jahresumsatz € 30.000 übersteigt, die eine Befreiung vom Kleinunternehmer abgegeben haben oder wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Wenn die Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschritten wurde, kann sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer UVA nur dann ergeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert, z.B. wenn Sie Ihre Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen.

Wann und wie oft muss die UVA abgegeben werden?

Wenn der Vorjahresumsatz mehr als € 100.000 beträgt muss monatlich eine UVA abgegeben werden.
Fristen:  Jeweils der 15. des zweitfolgenden Kalendermonats.

Beispiel: die UVA für April muss am 15. Juni abgegeben werden.

Wenn der Vorjahresumsatz über € 30.000 aber unter € 100.000 lag muss vierteljährlich eine UVA eingereicht werden.
Fristen: 15. Mai (1. Quartal), 15. August (2. Quartal), 15. November (3. Quartal), 15. Februar (4. Quartal) fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.

Beispiel: Die UVA für das 1. Quartal muss am 15. Mai abgegeben werden.

Fristen für die UVA

Was muss ich bezahlen?

Zum Fälligkeitstermin der UVA müssen Sie auch eine allfällige Zahllast an das Finanzamt überweisen.

Die Zahllast berechnen Sie folgendermaßen:
erhaltene Umsatzsteuer
– bezahlte Vorsteuer       
= Zahllast

Müssen auch Kleinunternehmer eine UVA abgeben?

Hat ein*e Kleinunternehmer*in mit Vorjahresumsatz unter € 30.000 netto zur Regelbesteuerung optiert, dann entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der UVA.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind auch Unternehmer*innen, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen.

Wie muss ich die UVA abgegeben?

Wenn Sie Ihre UVA selbst erstellen und abgeben, müssen Sie die Umsatzsteuer, die Vorsteuer und die Zahllast oder auch einen Vorsteuerüberhang auf Basis Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Wenn Sie eine steuerliche Vertretung haben, übermitteln Sie dieser jeweils zeitgerecht Ihre Unterlagen und die UVA wird von Ihrem Steuerberater erstellt und abgegeben. Ihre Aufgabe ist es dann nur mehr, die Zahllast an das Finanzamt zu überweisen.

Tipp: Wenn Sie Steuerberatungskosten sparen möchten, informieren Sie sich in unserem Tutorial darüber, wie Sie Ihre Unterlagen ordnen und damit Ihr*e Steuerberater*in und Ihr Geldbörserl entlasten können.

ACHTUNG! 
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Eingabe im Finanzonline zu tätigen. Nur wenn Ihnen das unzumutbar ist können Sie das Formular U 30 in Papierform verwenden.
Seit April 2016 gibt es auch eine Online-Verpflichtung für Finanzamtszahlungen, also auch für die Umsatzsteuer-Zahllast!

Quellen: BMF

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com

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