Die 3 wichtigsten Basics zur Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von inländischen Grundstücken ist Grunderwerbsteuer zu entrichten, allerdings wurde mit der Steuerreform 2016 auch diese geändert. Diese Änderungen (gelten seit 01.01.2016) betreffen vor allem Erbschaft und Schenkung von Häusern und Wohnungen – also der unentgeltliche Übergang – innerhalb der Familie.

Welche Bemessungsgrundlage gilt, was hat es mit dem Stufentarif bei der Grunderwerbsteuer auf sich, und was ist sonst noch zu beachten? All dies verraten wir Ihnen in diesem Artikel. *

1. Von wem ist die Grunderwerbsteuer zu bezahlen?

Grundsätzlich gelten für das Finanzamt alle am Erwerb beteiligten Personen als Steuerschuldner, somit sind sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer Steuerschuldner.

Vertraglich wird jedoch oft vereinbart, dass der Übernehmer die Grunderwerbsteuer zu bezahlen hat.

Aber hier ist Vorsicht geboten: Der Verkäufer kann trotzdem für die Steuer herangezogen werden, wenn der Käufer diese nicht abführt, obwohl es vertraglich vereinbart wurde.

In Erbschafts- und Schenkungsfällen ist die Grunderwerbsteuer in jedem Fall vom Empfänger zu tragen.

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2. Was hat sich für die Erbschaft und Schenkung von Immobilien innerhalb der Familie geändert?

Bei Übertragungen innerhalb der Familie wird immer Unentgeltlichkeit angenommen. Daher kommt hier auch jedenfalls der Stufentarif zur Anwendung.

Bemessungsgrundlage:

  • unter 250.000 Euro: 0,5%
  • zwischen 250.000-400.000 Euro: 2%
  • ab 400.000 Euro: 3,5%

Daraus kann man schon erkennen, dass die Grunderwerbsteuer nicht unbedingt höher sein muss, als nach der alten Regelung.

3. Die Bemessungsgrundlage

Wie errechnet sich nun der Wert einer Immobilie bei einem unentgeltlichen Übergang?

Hier gibt es zwei Methoden, die angewandt werden können:

  • Die Pauschalwertmethode
  • Ein geeigneter Immobilienpreisspiegel

Welche dieser Methoden für Ihre Liegenschaft zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuer führt, muss man sich im Detail anschauen. Am besten wird es sein, wenn Sie sich mit solchen Detailfragen an uns wenden.

Quelle: BMF

* Für eine leichtere Lesbarkeit verzichten wir in diesem Artikel auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung natürlich für beide Geschlechter.

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