USP Eigentümer

Details zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer

In einem weiteren Blogartikel haben wir schon über das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG) und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschrieben.

Die DSGVO hat im Mai die ganze Aufmerksamkeit erhalten, und deshalb darf man das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht vernachlässigen. Denn es gab eine wichtige Verlängerung: Eigentlich sollte die Meldung bis 01. Juni 2018 erfolgt sein. Durch die hohe Anzahl und die immensen Anfrage wurde nun der 16. August 2018 als Ende der Meldefrist bestätigt.

Mehr dazu jetzt in diesem 2. Teil und wir erklären was Sie wissen und jetzt tun müssen.

Welche Pflichten ergeben sich für Rechtsträger mit Sitz im Inland?

Wie schon erwähnt sind 356.000 Rechtsträger (AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Fonds uvm.) verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Daraus ergeben sich auch weitere Aufgaben:

  • Feststellung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und Überprüfung dieser mindestens 1 x jährlich
  • Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an das elektronische Register
  • Regelmäßige Überprüfung, ob die im Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind
  • Aufbewahrung entsprechender Kopien von Dokumenten und Informationen bis 5 Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums
  • Vorlage beweiskräftiger Unterlagen diesbezüglich gegenüber Steuerberatern und anderen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer
  • Im Falle einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers ist innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis eine neue Meldung abzugeben

Welche Angaben benötigt der Rechtsträger für die Meldepflicht?

Die Rechtsträger benötigen eine Reihe von Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, welche sie über das Unternehmerserviceportal (USP) elektronisch an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln müssen. Die Angaben müssen folgende Informationen enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
  • Wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt: Meldung von Nummer und Art eines amtlichen Lichtbildausweises und elektronische Übermittlung einer Kopie dieses Ausweises
  • Angabe, falls ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer – durch Angabe der Eigentumsrechte, Stimmrechte, Kontrollrechte (Treuhandschaften)

Welche Pflichten resultieren aus dem Gesetz für die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer?

Eigentümer beziehungsweise wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern müssen alle erforderlichen Dokumente und Informationen, die die Rechtsträger für die Erfüllung der Meldepflicht benötigen, ohne weiteres zur Verfügung stellen.

Meldepflichtbefreiung und Ausnahmen

  • OGs, KGs und GmbHs sind befreit, vorausgesetzt alle haftenden Gesellschafter sind natürliche Personen. Ausnahme: wenn eine andere natürliche Person Kontrolle über die Geschäftsführung ausübt
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind befreit. Ausnahme: wenn eines der Mitglieder einen Geschäftsanteil von >25% hält oder wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt
  • Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen sind befreit. Ausnahme: wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt

Hier ist besondere Vorsicht geboten: Kontrolle hebt die Befreiung von der Meldepflicht auf!

Durchführung der Meldung

Die Meldung muss bis zum 15. August 2018 grundsätzlich vom Rechtsträger selbst auf dem Unternehmerserviceportal erfolgen.

Sollten Sie noch keinen eigenen Zugang zu diesem elektronischen Portal haben, dann sollten Sie sich rasch um diesen kümmern!

Achtung: Eine Abgabe der erstmaligen Meldung nach dem 16. August 2018 führt zu einer finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit und bringt Strafen mit sich.

oder

  • ein berufsmäßig bevollmächtigter Parteienvertreter (z.B. Steuerberater, etc.), welcher seit dem 02.05.2018 Einsicht in das Register nehmen kann, übernimmt die Meldung für seine Klienten
  • Falls Sie Hilfe bei der Meldung benötigen, bietet das BMF online eine Anleitung an.
  • Bei besonders komplizierten Eigentumsverhältnissen ist es ratsam, sich Unterstützung zu suchen, um bei der Meldung im Register alles richtig zu machen.

Quellen: BMF, Seminar Oberlaa

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