Das kommt 2021 steuerlich auf uns zu

Wir werfen einen Blick in die Zukunft (der Steuern) des Jahres 2021. Unsere Hauptdarsteller aus „Zurück in die Zukunft“ aka Heller Consult (mit unserem Sternenlogo, na logo) versorgen Dich auch weiterhin mit den besten Steuer- und Unternehmertipps der gesamten Galaxies.

Ok – „Serienmarathon aus den Weihnachtsferien“ beiseite:. Kurz gefasst:

Einiges hat sich mit 1. Jänner 2021 steuerlich schon getan:

 

  • Spitzensteuersatz wurde verlängert

Auf Einkommen über einer Million Euro besteht weiterhin der Steuersatz von 55 Prozent auch über das Jahr 2020 hinaus (bis 2025)

  • Eingangssteuersatz wurde gesenkt

Auf Einkommen über 11.000 bis 18.000 Euro wurde der Lohn- und Einkommensteuersatz von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Darunterliegendes Einkommen wird nicht besteuert. Damit kommt es für Steuerpflichtige zu einer Entlastungswirkung von bis zu 350 Euro pro Jahr.

  • Frauen können sich freuen: Österreich senkt Tamponsteuer!

Ab 1. Jänner 2021 kommt zukünftig der begünstigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent (statt 20 Prozent) zur Anwendung. Na endlich, wird ja Zeit 😉

  • Senkung der Umsatzsteuer für bestimmte Reparaturdienstleistungen

… wird von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.

  • Aufrollungsverpflichtung zu Gunsten des Arbeitnehmers (Jahressechstel)

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen werden weitere Ausnahmen (wie Pflegekarenz, Krankengeld, Sterbebegleitung und Begleitung von schwersterkrankten Kindern) in Zusammenhang mit der begünstigten Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aufgenommen und von der Aufrollungsverpflichtung ausgenommen.

Wird das Jahressechstel nicht gänzlich ausgeschöpft, so soll die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden. Somit wird sichergestellt, dass Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auch bei unterjährig „schwankenden“ Gehältern zur Gänze begünstigt besteuert werden.

 

Diese Änderungen kommen im Juli auf uns zu:

 

  • Ausbau des Jobtickets

Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bereits jetzt vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Hinzu kommt, dass zukünftig Steuerfreiheit für aller vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr, unabhängig der Ticketart (außer Einzelfahrscheine und Tageskarten), möglich ist. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.

  • Normverbrauchsabgabe (NoVA) Neu

Steuerliche Anreize werden gesetzt, um CO2-freie bzw. emissionsarme Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß zu begünstigen.

  • Steuerliche Begünstigung von Bahnstrom

Von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter „grüner“ Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern wird gänzlich steuerfrei.

 

Änderungen Allgemein

 

  • Höhere Spendenabsetzbarkeit

Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können. (Anwendbar bei Veranlagungen 2020 und 2021)

  • Gutscheine für Arbeitnehmer

Gutscheine für Arbeitnehmer können bis 365 Euro steuerfrei gewährt werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Also los, noch schnell ein paar Gutscheine für das Team besorgen!

  • „Mit‘n Radl in die Arbeit“: Klarstellung zu steuerlichen Begünstigungen

Fahrten mit dem firmeneigenen Rad von der Wohnung zur Arbeit, führen zu keiner Kürzung oder keinem Ausschluss vom Pendlerpauschale.

  • Erhöhung Essens- und Lebensmittelgutscheine

Mit 1. Juli 2020 wurden die steuerfreien Beträge für Lebensmittel- und Essensgutscheine von 1,10 Euro auf 2,00 Euro, bzw. von 4,40 Euro auf 8,00 Euro, erhöht.

Zusätzlich können Gutscheine nunmehr unabhängig vom Arbeitstag und der Person eingelöst werden.

  • Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2020

Eine degressive AfA ist für bestimmte Wirtschaftsgüter mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 Prozent möglich. Für Gebäude wurde eine beschleunigte AfA vorgesehen.

  • Erhöhung der Sozialversicherungserstattung

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wurde von maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro angehoben, da Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 11.000 Euro im Jahr von der Senkung des Eingangssteuersatzes nicht profitieren können.

Auch der der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung wurde ebenfalls von 300 Euro auf 400 Euro angehoben. Somit kommt es zu einer Entlastung von bis zu 800 Euro pro Jahr.

  • Einführung eines befristeten Verlustrücktrages

Mit der Möglichkeit eines Verlustrücktrages sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften/Kapitalgesellschaften werden ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, im Weg eines gesonderten Antrages im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro abgezogen.

Ist ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich, kann jener Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 berücksichtigen werden. Innerhalb von Unternehmensgruppen soll der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfinden.
(Anwendbar u.a. bei Veranlagung 2020)

  • Neuerungen E-Commerce Zollabfertigung

Ab dem 1. Juli 2021 wird auf alle in die EU eingeführten Sendungen die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Was ändert sich dadurch? Die Wertgrenze von 22 Euro entfällt ab diesem Zeitpunkt: Das heißt, auch für Einfuhrsendungen aus Drittstaaten mit einem Wert unter 22 Euro entstehen Abgaben.
Damit muss für jede Sendung eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden.

In Teil 2 geht die Reise weiter… Covid19: Das kommt 2021 steuerlich auf uns zu.

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