Wie wirkt sich Crowdfunding bei Investoren und Projektbetreibern steuerlich aus?

Crowdfunding: Wie ist das eigentlich steuerlich?

8,1 Millionen Euro wurden im Jahr 2015 laut WKO über Crowdfunding finanziert. Tendenz steigend. Mittelfristig wird in Österreich ein Crowdfunding-Volumen von jährlich ca. 320 Millionen Euro erwartet.

Erleichterungen für KMU durch das Alternativfinanzierungsgesetz

Seit im September 2015 das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) verabschiedet wurde, ist es besonders für KMU einfacher auch größere Projekte über Crowdfunding zu finanzieren. Denn die Pflicht, einen umfangreichen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, gilt unter dem AltFG nunmehr erst ab 5 Millionen Euro (davor: 250.000 €).

Für Emissionsvolumina von 1,5 bis 5 Millionen Euro ist eine vereinfachter Schema F Prospekt zu erstellen. Ein einfaches Informationsblatt reicht für Emissionsvolumina von 100.000 – 1,5 Millionen Euro. Darunter besteht keine Informationspflicht.

Die Informationspflichten hängen vom Emissionsvolumen ab

 

Tipp: Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWSG) bietet für aktuell ein Förderprogramm für die Erstellung von Kapitalmarktprospekten. Gefördert werden die Kosten externer Berater, Dienstleistung und Behörden mit einem Zuschuss von 50%.

Nähere Infos zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite der AWSG

Die 4 wichtigsten Crowdfunding-Modelle und ihre steuerlichen Auswirkungen

1. Donation-based Crowdfunding / Spenden-basiertes Crowdfunding

Wie der Name schon sagt wird hier von den Unterstützern gespendet. Das heißt auch, dass sie sich keine, oder nur eine geringfügige, Gegenleistung für ihre Spende erwarten.

Im Vordergrund stehen bei den Unterstützern ideelle Motive, es geht darum gute und sinnvolle Projekte zu unterstützen. Das heißt aber nicht, dass diese Art von Crowdfunding nur für Charity-Projekte zum Einsatz kommen.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Die Investitionsbeträge werden wie Spenden behandelt. Das heißt:

  • Wenn es sich beim Empfänger, also beim Projektbetreiber um eine spendenbegünstigte Institution handelt, können die Spenden im Fall von Unternehmen als Betriebsausgaben bzw. im Fall von privaten Spendern als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Ist der Empfänger keine spendenbegünstigte Institution, wird die Zahlung als Schenkung behandelt und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.

Lesen Sie hier alle Details über die steuerliche Behandlung von Spenden.

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Der Projektbetreiber muss die Gelder als Betriebseinnahmen versteuern, denn normalerweise werden diese für seine unternehmerische Tätigkeit sammelt.

Nur wenn das Projekt außerhalb des Betriebszwecks liegt, werden die gesammelten Gelder als Schenkung betrachtet. Schenkungen sind grundsätzlich steuerfrei, müssen aber ab 15.000 Euro dem Finanzamt angezeigt werden.

Umsatzsteuer:

Da hier kein Leistungsaustausch vorliegt, unterliegen Spenden und Schenkungen – weder beim Kapitalgeber noch beim Kapitalnehmer der Umsatzsteuer.

2. Reward-based Crowdfunding – Geld für Anerkennung

Bei dieser Variante erhalten die Geldgeber entweder eine materielle oder ideelle Anerkennung vom Projektbetreiber, z.B. das Produkt, für dessen Entwicklung und Produktion Geld gesammelt wird. Oder die Nennung des Unterstützers auf der Webseite, auf Informationsmaterialien, im Nachspann eines Films, etc. des Projektbetreibers.

Wichtig ist, dass kein Geld als Gegenleistung an den Unterstützer zurückfließt.

Je nachdem, welche Gegenleistung gewährt wird, handelt es sich rechtlich entweder um eine Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist oder aber um ein Sponsoring.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Vorausgesetzt, dass die Gegenleistung einen angemessenen Wert hat und diese für den Betrieb angeschafft wurde, kann der Unterstützer seine Zahlungen als Betriebsausgabe ansetzen, die sich steuermindernd auswirkt.

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

In diesem Fall sind die Einnahmen beim Projektbetreiber Betriebseinnahmen, die dementsprechend der Einkommensteuer oder bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen.

Umsatzsteuer:

Die Einnahmen, die durch Reward-based Crowdfunding erzielt werden, sind beim Projektbetreiber umsatzsteuerpflichtig. Umgekehrt kann auch der Kapitalgeber Vorsteuer geltend machen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist und das Produkt oder die Leistung für das Unternehmen angeschafft wurde. Lesen Sie hier alles rund um die Vorsteuer nach.

3. Equity-based Crowdfunding/Geld für Beteiligung/Crowdinvesting

Beim Equity-based Crowdfunding erwerben die Kapitalgeber mit einem Investment Anteile an Start-ups (z.B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung) oder sie partizipieren über eine Genussrechtsbeteiligung am Gewinn und an Wertsteigerungen sowie Liquidationserlösen.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Die eigentliche Zahlung ist ein Anteilskauf, der als solches nicht abzugsfähig ist. Allerdings erhalten die Kapitalgeber für ihre Anteile auch Dividenden. Diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind mit der Kapitalertragssteuer (KEST) von 27,5% endbesteuert. Auch Gewinne aus Anteilsveräußerungen unterliegen der KEST.

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Beim Start-up fällt keine Einkommensteuer an. Sowohl die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sowie auch die Begebung von Genussscheinkapital sind steuerneutrale Vorgänge dar.

Umsatzsteuer:

Weder beim Investor noch beim Projektbetreiber fällt Umsatzsteuer an.

4. Peer-to-Peer Crowdfunding / Lending-based Crowdfunding /Geld für Zinsen

Bei diesem Modell gewähren viele private Geldgeber Mikrokredite für Projekte und zwar in Form von nachrangigen Darlehen. Nach einer bestimmten Laufzeit erhält der Investor den investierten Betrag inklusive einer Verzinsung wieder zurück.

Steuerliche Behandlung beim Unterstützer:

Die Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem restlichen Einkommen zu versteuern.

Steuerliche Behandlung beim Projektbetreiber:

Der Projektbetreiber kann, wenn das Darlehen für das Projekt genutzt wird, die Zinsen als Betriebsausgaben ansetzen, was Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer mindert.

Umsatzsteuer:

Eine Umsatzsteuer fällt hier nicht an.


Quellen:

http://www.crowdday.de/2016/06/14/4-arten-des-crowdfundings/

https://www.trendingtopics.at/crowdfunding-rechtsanwaeltin-warnt-vor-steuerfallen-und-finanziellen-belastungen-fuer-startups/

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Unternehmensfuehrung–Finanzierung-und-Foerderungen/Unternehmensrechnung/Finanzierung/Crowdfunding_fuer_oesterreichische_Unternehmen.html

http://www.awsg.at/Content.Node/foerderungen_alle/risikokapital/3100.de.php

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