Carsharing und steuerliche Auswirkungen

Carsharing & Steuern

“Nutzen statt Besitzen” lautet der Trend unter den nachhaltigen Mobilen! Entsprechend steigt auch das Angebot. Wir haben schon heute eines der brandneuen DriveNow-Fahrzeuge gesichtet – ein Carsharing Joint Venture von BMW und Sixt, das bis Mitte Oktober 400 Fahrzeuge in Wien zur Verfügung stellen wird. Umsteigen und Losfahren! Aber wie ist das eigentlich steuerlich?

Ist Carsharing mieten?

Carsharing und klassische Autovermietung sind ähnliche Konzepte, aber mit großen organisatorischen Unterschieden: Wer ein Auto ganz klassisch mieten will muss jedes Mal erneut Formulare ausfüllen und Dokumente vorlegen. Die Mindestmietdauer ist in der Regel 24 Stunden. Carsharing bietet Mobilitätssuchenden mehr Flexibilität: einmal angemeldet lässt sich ein Fahrzeug online oder telefonisch buchen, den Schlüssel holt man sich vor Fahrtbeginn per Chipkarte aus dem Tresor. Benutzt und bezahlt wird je nachdem, wie lange man das Auto wirklich braucht.

Was ist Carsharing genau?

Carsharing ist zukunftsträchtiges und vor allem nachhaltig – vor allem geeignet den Verkehr in den Ballungszentren einzudämmen. Denn wer vom eigenen PKW auf Carsharing + Öffis + Fuß + Rad umsteigt, fährt nur mehr dann mit dem Auto, wenn es wirklich nötig ist. Das Auto kann dabei im Besitz einer Privatperson oder eines Carsharing-Unternehmens sein.

Wie funktioniert kommerzielles Carsharing?

Das kommt auf das Angebot an:

  1. Stellplatzgebunden: Das Auto muss an festgelegten Standorten abgeholt und auch zurückgebracht werden.
  2. Flexibel/On-Demand: Das Auto kann innerhalb einer definierten Zone abgeholt und beliebig abgestellt bzw. zurückgegeben werden. Standort und Verfügbarkeit der Fahrzeuge können von den Kunden über Apps und Internet ermittelt werden.

Die wichtigsten kommerziellen Anbieter in Wien:

Was kostet Carsharing?

Meist setzen sich die Kosten aus fixen Gebühren (Registrierungs- bzw. Mitgliedsgebühren,  gelegentlich Servicekosten bei Buchungsplattformen) und Nutzungsgebühren zusammen:

  • Bei stellplatzgebundenen Systemen meist die Summe der Zeitkosten (in Stunden) und ein fahrleistungsbezogener Kilometersatz.
  • Bei flexiblen Systemen wird für Nutzung des Autos ein Minutensatz verrechnet
  • Parktarif bei manchen Anbietern: wenn das Auto geparkt wird, wird ein günstigerer Minutentarif verrechnet.

Wie funktioniert privates Carsharing?

Auch hier gibt es zwei Formen:

  1. Mehrere Personen tun sich zusammen und nutzen ein Fahrzeug gemeinsam. Standardverträge dazu gibt es z.B.  Bei gemeinschaftlich organisiertem Carsharing teilt sich eine Gruppe von Personen ein Fahrzeug
  2. Bei plattformbezogenen Angeboten werden Personen, die ihr Fahrzeug zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stellen und solche, die ein Fahrzeug suchen über Online-Plattformen vermittelt.

Die wichtigsten Anbieter in Wien:

Ist Carsharing steuerrechtlich besser als ein Mietwagen?

Steuerrechtlich ist zwischen Carsharing und Mietwagen kein Unterschied. Bei beiden hängt der Vorsteuerabzug vom gemieteten Wagen ab. Irrtümlich wird jedoch oftmals angenommen, dass bei Anmietung eines betrieblich genutzten PKW/Kombi eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Dies trifft jedoch leider nicht zu. Denn wenn der PKW nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf keine Vorsteuer für Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang stehen. Das betrifft  Mietkosten, Treibstoffe, Schmierstoffe, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut oder Garagierungskosten.

Daher zahlt sich an ein Anbietervergleich aus. Car2Go etwa hat nur Smart im Angebot, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Hier ist dann weder die einmalige Registrierungsgebühr inkl. Membercard noch die Mietgebühr VSt-abzugsfähig. Bei Zipcar hingegen stehen auch PKWs im Angebot, die sehr wohl zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Sonderfall: Es werden bei einem Car-Sharing-Anbieter sowohl vorsteuerabzugsberechtigte PKW in Anspruch genommen als auch PKW die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Darf man in diesem Fall die Vorsteuer für den Mitgliedsbeitrag abziehen oder nicht?
Antwort: Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Richtlinie geht hervor, wie dies zu handhaben ist. Es gibt auch noch keine Judikatur dazu. In der Praxis wird man den „Mitgliedsbeitrag“ am Ende des Jahres aliquotieren, je nachdem wie das Verhältnis der vorsteuerabzugsberechtigt gemieteten Autos zu nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auf der sichersten Seite ist man, wenn man die VSt. nicht abzieht.

Was ist bei der Lohnsteuer und Privatnutzung zu beachten?

Wird die Carsharing-Mitgliedschaft auch für private Fahrten verwendet, ist nur der Firmenanteil der Jahresgebühr (z.B. 60%) absetzbar. Dafür werden die Kosten für die einzelnen Fahrten abgerechnet und abgesetzt.

Mit einem Fahrtenbuch – am besten mit einem elektronischen – lässt sich gerade bei einem unternehmensinternen Carsharing die private Nutzung relativ klar von der geschäftlichen trennen. Wenn der Mitarbeiter in Vorkasse tritt und die Fahrten zuerst selbst bezahlt, besteht rechtlich gesehen aber dennoch kein Anspruch auf mehr als nur die Kilometergeldvergütung. Wenn der Dienstgeber freiwillig höheren Spesenersatz zahlt ist fraglich, ob die Differenz zwischen Kilometergeld und tatsächlicher Abgeltung zu versteuern wäre (obwohl keine Einkunft erzielt wurde!), oder ob man gegenüber dem Finanzamt die tatsächlich höheren Kosten glaubhaft machen kann und daher selbst höheres Kilometergeld als amtlich vorgesehen steuerfrei erhalten darf – dies ist je nach Einzelfall zu prüfen.

Tipp: Das Unternehmen meldet eine Carsharing-Mitgliedschaft an, die der Dienstnehmer für Dienstfahrten nutzt. Für allfällige Privatfahrten hat der Dienstnehmer eine eigene Mitgliedschaft. Auf diese Weise gibt es eine klare Trennung, dienstlich entstandene Kosten müssen vom Dienstnehmer nicht vorfinanziert und auch nicht jedes Mal abgerechnet werden.

Aus dem Blickwinkel des Carsharing-Anbieters

Das Carsharing stellt die Anbieter vor neue steuerliche Herausforderungen. So stellt sich die Frage, ob der öffentliche Parkplatz, auf dem der Kunde eines Free-floating-Carsharing-Anbieters sein Auto abstellt, damit zur Betriebsstätte wird. Solange der Gehsteig oder – um es allgemein zu sagen – der öffentliche Parkraum auch weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung steht, handelt es sich hier nicht um eine steuerlich relevante Betriebsstätte, dies kann analog zu einem Taxistand oder einer Bushaltestelle gesehen werden. Wenn der Anbieter allerdings andere Verkehrsteilnehmer von einem Stellplatz ausschließt – beispielsweise durch seine Elektro-Ladestation –, dann wird der Abstellplatz zu einer Betriebsstätte, für die der Anbieter auch Gewerbesteuer zahlen muss.

Wann ist Carsharing auf alle Fälle sinnvoll?

Anstatt sich zu verschulden, wäre es wesentlich sinnvoller, auf Carsharing zurückzugreifen, und das Auto nur dann zu leihen, wenn es auch wirklich benötigt wird. Die Stiftung Warentest aus Deutschland hat in dieser Richtung schon Forschung betrieben, die zu interessanten Ergebnissen geführt hat. Wer weniger als 7.500 Kilometer im Jahr zurücklegt, für den rentieren sich Fahrzeuge auf keinen Fall. Das Ausleihen ist für diesen Anlass wesentlich sinnvoller. Vor allem die Gebühren sprechen eine klare Sprache. Versicherung, Steuer, Inspektionen, Wartung, Pflege, Reinigung und Reparaturen können anfallen. Pro Monat müssen Sie also mit mehreren hundert Euro rechnen.

Ist noch etwas unklar?

Gerne gehen wir Fragen mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

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