Baubereich

Begriffsbaustellen: BUAK – BUAG – BSchEG

Für Arbeiter in der Bauwirtschaft und der Bauindustrie wurden Sonderregelungen geschaffen, um den besonderen Verhältnissen im Bau- und Baunebengewerbe Rechnung zu tragen.

Dazu gehört insbesondere die BUAK.

Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)  ist zuständig für die Verwaltung der Urlaubs- und Abfertigungsansprüche, der Bauarbeiter Schlechtwetterentschädigung, des ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung und für den Sachbereich Überbrückungsgeld.

Die BUAK ist maßgeblich für die Abwicklung  von zwei wesentlichen Gesetzen im Baubereich verantwortlich:

  • BUAG – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Regelt den Urlaub und die Abfertigung von Bauarbeitern und verwandter Wirtschaftsbereiche, die Winterfeiertage der Bauarbeiter sowie die Einrichtung einer Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse.)
  • BSchEG – Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (Regelt Arbeitsausfälle aufgrund von Schlechtwetter sowie die Bezahlung einer Schlechtwetterentschädigung)

Die Umsetzung dieser Regelungen erfordert besondere Kenntnisse bei der Abwicklung der Lohnverrechnung, da bestimmte Meldevorschriften beachtet werden müssen. Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz fallen, müssen die Beschäftigung von Bauarbeitern auf den verschiedensten Baustellen unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben innerhalb von 2 Wochen der BUAK melden.

Wie jede Beschäftigung müssen Arbeitgeber auch jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sofort der BUAK melden.

Urlaubsverbrauch & Urlaubsersatzleistung

Im Baubereich war feststellbar, dass aufgrund der häufigen Unterbrechungen der Dienstverhältnisse sowie häufiger Arbeitgeberwechsel der Urlaub bei aufrechtem Arbeitsverhältnis meist überhaupt nicht konsumiert werden konnte. Dies hat oftmals zur Benachteiligung der Dienstnehmer in dieser Branche geführt. Damit eine korrekte Abwicklung der Urlaubsansprüche, -konsumierungen und der Ersatzleistungen gewährleistet werden kann, übernimmt die BUAK diese Tätigkeiten anstelle des Arbeitgebers.

Grundsätzlich kann ein Urlaub nur während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses konsumiert werden.

Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs. Die Urlaubsersatzleistung schließt unmittelbar an das Arbeitsverhältnis an und gebührt in der Höhe des Urlaubsentgeltes.

Das BUAG versteht unter Urlaubsentgelt nicht nur das fortgezahlte Entgelt während des Urlaubsverbrauchs sondern auch den darauf entfallenden Urlaubszuschuss.

Antragseinreichung & Auszahlung

Grundsätzlich kann nur der jeweilige Betrieb für den Arbeitnehmer die Auszahlung des Urlaubsentgeltes samt Nebenleistungen bei der BUAK einreichen.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Abwicklung der Urlaubsauszahlung.

1) mit Treuhandkonto: Hat der Betrieb ein Treuhandkonto eingerichtet, erfolgt nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung die Anweisung des Bruttoentgeltes auf das Treuhandkonto des Betriebes. Ein Treuhandkonto kann erst nach Ablauf von 6 Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür vorgesehenen Zuschläge eingerichtet werden.

2) ohne Treuhandkonto: Hat der Betrieb kein Treuhandkonto eingerichtet, überweist die BUAK den Nettobetrag an den Dienstnehmer, die SV-Beiträge und Nebenleistungen an die GKK, die Finanzämter bzw. die sonst empfangsberechtigten Stellen.

Was macht Heller Consult für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baubereich?

Heller Consult übernimmt gerne für Sie und Ihr Unternehmen, sofern Sie ein Betrieb sind, der dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegt, die laufende Abwicklung mit der BUAK. Darunter fallen folgende Leistungen unsererseits:

  • Die Abwicklung der Meldungen:
    • Meldung neuer Unternehmen zur BUAK
    • Meldung sämtlicher Baustellen
    • Monatliche Meldungseingaben
    • Meldungen von Urlauben
    • Meldung aller Ein- und Austritte in das Unternehmen
    • Meldungen von Schlechtwetters
    • Meldungen von Überbrückungsgeld
  • die Abrechnung der Sonderzahlungen
  • die Abrechnung der Beiträge an die BUAK
  • Anpassungen an aktuelle Kollektivverträge
  • Abrechnung von Zulagen und Zuschlägen
  • Sachbezüge
  • Schlechtwetterentschädigungen
  • Pfändungen

Kennen Sie schon unsere Digitale Buchführung? Mit diesem neuen Tool können wir Ihnen ganz leicht bei der Abwicklung mit der BUAK helfen.

Im nächsten Artikel zur BUAK erfahren Sie alles über die Überbrückungsgelder.

Sie haben noch weitere Fragen zur BUAK?

Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com