Influencer und Gewerbeschein

Blogger & Influencer: steuerliche Updates

In einem weiteren Artikel haben wir schon Blogger und Influencer steuerlich und gewerberechtlich betrachtet.

Jetzt gibt es dazu einige Updates.

Bedeutet Bloggen gleich Gewerbeschein?

Wenn nur ab und zu am Blog gepostet wird und keine Einnahmen erzielt werden, dann handelt es sich vermutlich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Deshalb, da eine Wiederholungsabsicht und eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Anders wenn Blogger und Influencer Aufträge zur Veröffentlichung von Werbebotschaften für Unternehmen übernehmen und dafür ein Entgelt erhalten. Das fällt dann unter das Gewerbe „Werbung und Marktkommunikation”. Das muss bei der Gewerbebehörde als freies Gewerbe angemeldet werden. Manche Blogger und Influencer haben ein Ankündigungsunternehmen angemeldet, andere wieder das freie Gewerbe „Werbeagentur“. Die Gewerbeanmeldung kann mittlerweile online erfolgen.

Eine gewerbliche Tätigkeit darf man nur dann ausüben, wenn man über eine Gewerbe­berechtigung verfügt, diese kann im Allgemeinen ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden. Somit ergibt sich automatisch eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung.

Man sollte auf jeden Fall prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ist oder unter eine selbständige Tätigkeit fällt. Wir empfehlen daher ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater.

Journalistische Tätigkeit

Wenn Blogger Beiträge für andere verfassen, fällt das unter den Bereich der journalistischen Tätigkeit. Journalisten sind Freiberufler und benötigen keinen Gewerbeschein. Versichert ist man nach dem GSVG als „Neuer Selbständiger“. Bei Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ist eine Versicherungserklärung an die SVA zu schicken. Liegen die jährlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit über der Versicherungsgrenze von € 5.256,60 (Wert 2018), dann wird man in die Pflichtversicherung einbezogen.

In jedem Fall muss eine kurze formlose Meldung an das Finanzamt erfolgen. Innerhalb eines Monats muss die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Man erhält einen Fragebogen, der vollständig ausgefüllt retourniert werden muss. Anhand dieser Angaben entscheidet das Finanzamt, ob man eine Steuernummer erhält oder in Evidenz gehalten wird.

Einnahmen aus Blog = steuerpflichtig?

Entscheidend ist die Höhe der Einkünfte,welche aus der Bloggertätigkeit erzielt werden. Hier muss aufgrund der Einkommensteuer unterschieden werden, ob der Blog die einzige Haupteinnahmequelle ist oder nur eine Nebenbeschäftigung.

  • Blog ist Haupteinnahmequelle: Sofern Blogger keine zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte haben, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Jahreseinkommen mehr als 11.000 Euro beträgt.
  • Blog ist eine Nebenbeschäftigung neben einem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (z.B. einem Dienstverhältnis): Hierbei müssen Blogger nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:
    • die Nebeneinkünfte (Einkünfte aus dem Blog, aber auch andere zusätzliche Einkünfte) in Summe 730 Euro pro Jahr übersteigen

Sämtliche Einnahmen, die über einen Blog erzielt werden, sind in der Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen und dementsprechend zu versteuern. Selbstverständlich können Ausgaben, die in diesem Zusammenhang entstehen auch abgezogen werden. Die daraus resultierenden Einkünfte eines Jahres sind in einer Steuererklärung anzugeben und der Einkommensteuer zu unterziehen.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerreglung

Auch bei der Kleinunternehmerregelung hat sich ab 2017 etwas geändert:

Blogger, die nicht in die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer sind Unternehmer oder Unternehmerinnen, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die Umsatzgrenze von 30.000 Euro jährlich nicht überschreiten.) fallen, müssen neben ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung auch, quartalsweise oder monatlich, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuerpflicht greift ab dem Zeitpunkt, ab dem man die Unternehmenstätigkeit aufnimmt.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie die meisten Umsätze, die bereits aus einem anderen Grund steuerbefreit sind, außer Ansatz. Kleinunternehmer haben im Normalfall auch keine UID-Nummer. Wird diese Umsatzgrenze innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren einmal um 15% überschritten, so ist das für die Kleinunternehmereigenschaft unerheblich.

Die (vom Blogger) ausgestellten Rechnungen haben einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu enthalten und sind immer ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Achtung: Wenn Sie irrtümlich eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dann schulden Sie dem Finanzamt automatisch diesen Umsatzsteuerbetrag!

Sie haben noch weitere Fragen?

Meist gibt es zu diesen Themen komplexe Fragestellungen. Daher empfiehlt es sich immer, den Individualfall im persönlichen Beratungsgespräch durchzugehen. Dabei stellen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com