Bildungskarenz Weiterbildung

Bildungskarenz – Auszeit mit Köpfchen wird immer beliebter

Ein typisches Szenario im Unternehmensalltag: Das Mitarbeitergespräch steht an.

Als Unternehmer*in bereiten Sie sich wie jedes Jahr sorgfältig darauf vor. Ein bisschen Spannung auch dazu: Welches Feedback bekommen Sie von Ihren Mitarbeiter*innen? Wie empfinden diese die Zusammenarbeit? Gibt es Wünsche oder Verbesserungsvorschläge? Vielleicht sogar Kritik?

Wichtige Fragen für diese Gespräche, denn die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter*innen liegt Ihnen am Herzen.

Nun zu unserem Szenario: Es ist ein schöner Frühlingstag, die Geschäfte laufen gut und Sie sitzen in Ihrem Büro und führen die ersten Gespräche. Ihre Mitarbeiter*innen sind sehr positiv gestimmt und mit Otto, Helga und Jaqueline verlaufen die Gespräche auch dementsprechend produktiv.

Das Gespräch mit dem nächsten Mitarbeiter, Kurt, verläuft jedoch etwas anders. Kurt lobt zwar die Zusammenarbeit mit Begeisterung und erzählt, wie gern er diesen Job macht – aber er verfolgt schon längere Zeit ein Ziel. Kurt wünscht sich vom Herzen, dass er sich in Paris weiterbilden und dort weitere Arbeitserfahrung sammeln kann. Doch eine Kündigung bei Ihrem Unternehmen kommt keinesfalls in Frage!

Welche Lösung gibt es für so eine Situation? Sie und Kurt überlegen sich eine 6-monatige Bildungskarenz!

Bildungskarenz, was ist das?

Lebenslanges Lernen wird in unserer Arbeitswelt immer wichtiger. Das Thema Bildungskarenz passt hierbei sehr gut und wird bei Arbeitnehmer*innen immer beliebter.

Es ermöglicht Ihren Mitarbeiter*innen, 2 bis 12 Monate, von der Arbeit freigestellt, an Weiterbildungen teilzunehmen – und ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen.

WER darf – WIE lange – unter WELCHEN Voraussetzungen?

In Bildungskarenz können alle Arbeitnehmer*innen, auch freie Dienstnehmer*innen gehen. Voraussetzung dafür ist, dass man 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber*in beschäftigt ist.

Achtung! Seit 01. Juli 2013 können Geringfügig Beschäftigte kein Weiterbildungsgeld mehr beantragen.

Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate und darf maximal 12 Monate dauern. Sie kann auch in Teilen von je mindestens 2 Monaten vereinbart werden. Sind die 12 Monate verbraucht, so kann man erst wieder in 4 Jahren nach ununterbrochener Beschäftigung diese in Anspruch nehmen.

Muss der Arbeitgeber*in einwilligen?

Ja, die Bildungskarenz muss zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in vereinbart werden. Es besteht allerdings kein gesetzlicher Rechtsanspruch!

Weiter in unserem Szenario: Vielleicht sind Sie als Arbeitgeber*in im ersten Moment nicht sofort begeistert, denn der Betrieb muss immerhin für die Zeit der Fortbildung auf Kurt verzichten. ABER: Sie möchten auch weiterhin motivierte und gute Mitarbeiter*innen in Ihrem Unternehmen. Daher erlauben Sie Kurt die Bildungskarenz. Wenn man, aus welchen Gründen auch immer, der gewünschten Fortbildung nicht zustimmen kann/will, läuft man vielleicht Gefahr, den Mitarbeiter*in zu verlieren.

Das sind doch sicher immense Kosten und Aufwand für das Unternehmen?

Falsch!

Denn für Sie als Arbeitgeber*in fallen keine Kosten an.

Ihr Mitarbeiter Kurt wird in der Bildungskarenz vom Staat gefördert. Er hat Anspruch auf Weiterbildungsgeld, welches in Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt. Den Antrag auf das Weiterbildungsgeld kann Kurt bei der zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle stellen.

Während der Bildungskarenz ist Kurt übrigens auch kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Vorteile der Bildungskarenz für Arbeitgeber*innen:

  • Man erhält eine*n Mitarbeiter*in mit nutzenbringenden Zusatzqualifikation
  • Der/die Arbeitgeber*in spart während der Bildungskarenz Personalkosten
  • Es besteht kein Anspruch des/der Arbeitnehmer*in auf Sonderzahlungen
  • Die Zeit für den Urlaub und die dienstzeitenabhängigen Ansprüche werden nicht berücksichtigt.

Welche Bildungsmaßnahmen kann man absolvieren?

Weiterbildungsmaßnahmen, wie Abschluss des Studiums oder Auslandserfahrung in Form von Sprachkursen oder Praktika, sind möglich. Idealerweise entscheidet sich Ihr Mitarbeiter Kurt, in diesem Szenario natürlich für eine Weiterbildung, die in seinen Tätigkeitsbereich fällt.

Voraussetzung, damit Kurt das Weiterbildungsgeld erhält, ist ein Nachweis von 20 Wochenstunden Fortbildung.

Für Personen mit betreuungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden.

Alternative: Die Bildungsteilzeit.

Seit 01. Juli 2013 gibt es eine neue Möglichkeit zur Bildungskarenz: die Bildungsteilzeit.

Bei der Bildungsteilzeit kann der/die Arbeitnehmer*in seine Stunden reduzieren, um sich weiterzubilden. Der Vorteil dabei ist, dass der/die Arbeitnehmer*in weiterhin mit dem Betrieb und dem Arbeitsplatz in Kontakt bleibt.

Für die wegfallenden Stunden bekommt der/die Arbeitnehmer*in vom AMS „Lohnersatz“. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie die Bildungsteilzeit nachweisen muss. Der/die Mitarbeiter*in darf maximal 50 % der Arbeitszeit und mindestens 25 % der Arbeitszeit der Stunden reduzieren.

Achtung: Man muss mindestens 10 Stunden pro Woche arbeiten.

Besteht während und nach der Auszeit Kündigungsschutz?

Hier ziehen wir unsere Kooperationspartner von Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG zu Rate:

Während des Weiterbildungsgeldbezugs bleibt man zwar weiterhin kranken-, unfall- und pensionsversichert, es besteht jedoch kein gesetzlicher Kündigungsschutz (wie zB bei der Elternkarenz).

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber ganz grundsätzlich keine Kündigungsgründe.

Eine Kündigung ist – unabhängig vom tatsächlich dahinterstehenden Grund – nur unter sehr detailliert geregelten Gründen anfechtbar (Sittenwidrigkeit, Sozialwidrigkeit).

 

 

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