Befristete Mietverträge unbedingt in Schriftform verlängern

Bei der Verlängerung eines befristeten Mietvertrags empfiehlt sich aus Sicht der Vermieter die Schriftform.

Befristete Mietverträge müssen seit geraumer Zeit zumindest 3 Jahre umfassen. Anlässlich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages, hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in einer Entscheidung strenge Maßstäbe an das Schrifterfordernis gestellt.

Umwandlung in unbefristetes Mietsverhältnis bei mehrmaliger mündlicher Verlängerung

Für befristete Mietverträge gilt, dass diese – wenn sie weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden – sich einmalig auf drei Jahre verlängern.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass vom Gesetz lediglich einmal eine mündliche oder konkludente Verlängerung des befristeten Mietvertrags vorgesehen ist und für jede weitere Befristung eine schriftliche Vereinbarung notwendig ist.

Liegt keine gültige Befristung vor, weil etwa das Schriftformgebot nicht erfüllt ist, so wandelt sich der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag um – selbst dann wenn die Vertragsparteien ein befristetes Mietverhältnis abschließen wollten.

Unser Praxistipp für Vermieter: Um zu vermeiden, dass es anstelle der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages zu einem schwieriger kündbaren unbefristeten Mietverhältnis kommt, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Soll der Mietvertrag durch ein schriftliches Anbot des Mieters verlängert werden, muss der Vermieter dieses Anbot schriftlich annehmen und dem Mieter übersenden!

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

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