Mit diesem Jahr ergab sich eine nicht unbedeutende Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.
Eine kurze Auffrischung
Als Kleinunternehmer sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das heißt, es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Kleinunternehmer sind UnternehmerInnen, die den Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von 30.000 Euro jährlich nicht überschreiten. Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Wenn verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden, sind die Umsätze zusammenzurechnen. Unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung fallen Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Liefer-/Leistungsort im Inland liegt, Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen. Als Kleinunternehmer verrechnen sie also keine Umsatzsteuer, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Als Kleinunternehmer haben Sie grundsätzlich auch keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Grundsätzlich.
Allerdings können Kleinunternehmer doch eine UID-Nummer benötigen. Dies trifft meist dann ein, wenn Sie als Kleinunternehmer Waren und Geräte aus anderen EU-Staaten erwerben. Dann kann eine UID-Nummer erforderlich sein. Denn Kleinunternehmer gehören zu den Schwellenerwerbern. Schwellenerwerber werden wie Privatpersonen behandelt; sie kaufen die Waren mit ausländischer Mehrwertsteuer.
Allerdings: Ihre Erwerbe im laufenden bzw. vorangegangenen Jahr aus dem gesamten EU-Raum dürfen die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 nicht übersteigen. Wenn nun diese Erwerbsschwelle von EUR 11.000 überschritten wird, ist der Schwellenerwerber erwerbsteuerpflichtig. Die Folge für den Unternehmer/die Unternehmerin ist, dass er/sie zur Abfuhr der 20%igen Erwerbsteuer sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Als unecht befreiter Kleinunternehmer kann er/sie keine Vorsteuer abziehen. Die Erwerbsteuer entspricht der österreichischen Umsatzsteuer, sprich 20 %.
Der Kleinunternehmer muss beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen und diese dem EU-Lieferanten mitteilen. Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Änderung 1
Vor 2017 wurden bei jenen Berufsgruppen welche unecht steuerbefreit sind (Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten) die gesamten Umsätze zusammengezählt. Ab 2017 sind nur mehr die steuerpflichtigen Zusatzeinkünfte für die Grenze von EUR 30.000 heranzuziehen.
Auf die EUR 30.000 Grenze sind nun nicht mehr anzurechnen:
- Umsätze aus Hilfsgeschäften (Veräußerung von Betriebsgebäuden)
- Umsätze aus Geschäftsveräußerungen
- Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (welche in der Tätigkeit als Arzt oder eines anderen Gesundheitsberufes erbracht werden)
Änderung 2
Eine weitere Änderung im Bereich der Kleinunternehmer betrifft UnternehmerInnen die im Inland keinen Wohnsitz haben. Bisher war es ausländischen UnternehmerInnen nicht möglich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen – dies ist nun möglich.
Was bleibt?
- Die einmalige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren.
- Die Möglichkeit bis zur Rechtskraft eines Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Befreiung zu verzichten. Dieser Verzicht bindet den Unternehmer/die Unternehmerin für 5 Jahre. Dies kann er/sieallerdings erst mit dem 6. Jahr widerrufen.