Vorbescheid

Advanced Ruling – Auskunftsbescheid

Advanced Ruling ist (unter uns Steuerberatern) besser bekannt als Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO bzw. Verbindlicher Vorbescheid.

Wenn Sie als Steuerpflichtiger nicht genau wissen, ob ein Sachverhalt zur Steuerpflicht führt oder nicht, können Sie das von den Finanzbehörden überprüfen lassen, und zwar durch einen Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO.

Erteilung eines Auskunftsbescheides

Sie erwerben damit einen Rechtsanspruch darauf, dass der Sachverhalt abgabenrechtlich so behandelt wird, wie in dem Auskunftsbescheid von den Behörden dargelegt wurde.
Ausnahme: Der später umgesetzte Sachverhalt entspricht nicht dem angefragten Sachverhalt.

Oftmals – auch in unserer langjährigen Geschäftstätigkeit – kommt es vor, dass steuerrechtliche Fragestellungen anhand von Gesetzen und Auslegungshilfen nicht eindeutig gelöst werden können. Laut Verwaltungsgerichtshof stellen Erlässe und Richtlinien der Finanzverwaltung keine Rechtssicherheit dar. Das heißt, sie können keine Ansprüche eines Steuerpflichtigen begründen und sind somit unverbindlich. Deshalb ist es manchmal günstig, sich vorab einen rechtsverbindlichen Bescheid von den Behörden ausstellen zu lassen.

Der Themenkreis von „advanced ruling“ wurde nun erweitert und umfasst ab 01. Jänner 2019 auch Rechtsfragen zu

  • internationalem Steuerrecht
  • Umsatzsteuer
  • abgabenrechtlichem Missbrauch

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Voraussetzungen für einen Antrag & Fristen

Mit 01. Juli 2019 wird auch eine Frist für die Erledigung von Anträgen auf Auskunftsbescheiderteilung eingeführt. Sie beträgt 2 Monate (kann allerdings auch überschritten werden).

Grundvoraussetzung ist, dass der zu klärende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist.

Der Antrag muss folgendes beinhalten:

  • eine umfassende in sich geschlossene Darstellung des Sachverhaltes
  • die Darlegung des Rechtsproblems
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben

Verwaltungskostenbeitrag

Gratis bekommt man diese zusätzliche Serviceleistung der Finanz leider nicht. Es wird ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser ist abhängig vom Umsatz des Antragstellers und bewegt sich zwischen € 1.500,- und € 20.000,-

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